Hallo zusammen,
vor dem wochenende muss noch schnell ein vorläufiges zahlungsverbot raus, was nicht meine stärke ist bzw. was ich noch nie gemacht habe. bitte um eure wohlgeschätzte hilfe
also: wir haben einen PfüB ans gericht geschickt und das ist schon fast 3 monate her. trotz beinahe täglicher anrufe, geht da nichts vorwärts, deswegen wollen wir jetzt ein vorläufiges zahlungsverbot erwirken - und zwar direkt an die bank des schuldners (kontodaten etc. haben wir alles), gibt es da etwas besonderes zu beachten? hat jemand eine vorlage parat? wie verhält es sich mit den kosten (würde die ansprüche und kosten aus dem pfüb einfach übernehmen und die zinsen halt anpassen)?
habe schon gegoogelt, bisher bloß vorlagen ans gericht gefunden und was zusammengebastelt, aber keine ahnung ob das jetzt ok ist..
wir wollen jetzt jedenfalls endlich mal geld sehen
herzlichen dank schonmal!!!
vorläufiges Zahlungsverbot nach PfüB
Ich sehe gerade, dass Du RA-Micro hast. Was hältst Du davon unter sonstige Maßnahmen zu gehen und bei ..TEXT... 005 vorl.Zahlungsverbot..... Ich mache sowas immer gleichzeitig mit dem PÜ, deshalb weiß ich nicht, wie das Programm reagiert....
dann aktualisiere doch mal bitte dein Profil. Vorallem bei Beruf sollte etwas -richtiges- drinstehen
also, ein VZV sieht bei AnNo so aus:
An: Gerichtsvollzieherverteilerstelle
VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT
In Sachen
ABC GmbH, Straße 3, 80000 München,
- Gläubigerin -
gegen
DEF, Straße 1, 80000 München
- Schuldner -
steht aufgrund des vollstreckbaren XXXX des LG XXX vom XX.XX.2011 wegen der Gesamtforderung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und der Zinsen aus der Hauptsache nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten, die in der beigefügten Forderungsaufstellung nach § 367 BGB berechnet sind, die Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche bevor, welche genanntem Schuldner gegen den nachbenannten Drittschuldner
Bank, Straße 7, 8000 München
- Drittschuldnerin -
zustehen.
Bezeichnung des Anspruchs:
(hier kopierste das von dir ausm PfÜB rein)
Gemäß § 845 ZPO werden Schuldner und Drittschuldner von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigt. An den Drittschuldner ergeht die Aufforderung, insoweit an Schuldner nicht zu leisten. Schuldner wird aufgefordert, sich jeder Verfügung über die bezeichneten Forderungen zu enthalten.
Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO).
Unterschrift
An: Gerichtsvollzieherverteilerstelle
VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT
In Sachen
ABC GmbH, Straße 3, 80000 München,
- Gläubigerin -
gegen
DEF, Straße 1, 80000 München
- Schuldner -
steht aufgrund des vollstreckbaren XXXX des LG XXX vom XX.XX.2011 wegen der Gesamtforderung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und der Zinsen aus der Hauptsache nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten, die in der beigefügten Forderungsaufstellung nach § 367 BGB berechnet sind, die Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche bevor, welche genanntem Schuldner gegen den nachbenannten Drittschuldner
Bank, Straße 7, 8000 München
- Drittschuldnerin -
zustehen.
Bezeichnung des Anspruchs:
(hier kopierste das von dir ausm PfÜB rein)
Gemäß § 845 ZPO werden Schuldner und Drittschuldner von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigt. An den Drittschuldner ergeht die Aufforderung, insoweit an Schuldner nicht zu leisten. Schuldner wird aufgefordert, sich jeder Verfügung über die bezeichneten Forderungen zu enthalten.
Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO).
Unterschrift
- packet
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 34
- Registriert: 01.07.2010, 16:10
- Beruf: wer weiß das schon
- Software: Andere
- Wohnort: dingenskirchens
supi, das kommt hin an das was ich mir zusammengebasteln hab
also kann ich sowas auch direkt an die bank schicken? übers gericht geht ja gerade noch der pfüb sehr schleichend..
also kann ich sowas auch direkt an die bank schicken? übers gericht geht ja gerade noch der pfüb sehr schleichend..
nein!
du schickst das an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. ein VZV wird nicht erlassen, wie ein Pfüb, sondern geht gleich in die Zustellung
du schickst das an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. ein VZV wird nicht erlassen, wie ein Pfüb, sondern geht gleich in die Zustellung
- schneewittchen1984
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1533
- Registriert: 01.06.2007, 13:08
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: im schönen Badnerland
Oder du schickst den Zustellungsauftrag direkt an den GV deines Vertrauens.