ZV rückständiger und volljährigenunterhalt bei selbst. schul

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RenoNRW
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#1

24.11.2011, 12:41

Hallo ,

ich habe ein RiesenProblem!

Mein Mandant muss dieses Jahr noch Vollsteckunsghandlungen vornehmen und ich weiss nicht genau, was ich machen kann.

Ich habe einen Titel, der bereits 1999 zugestellt worden ist, nachdem der Gegner dem Gläubiger 100% i.H.des Regelsatzes der 3. Altersstufe schuldet.

Nun meien Frage:
Mein Gegner ist selbständig. Welche ZV Maßnahme ergreife ich nun am besten?
Pfüb wird mir doch nicht viel bringen, oder? Ferner weiss ich den Drittschuldner nicht. Oder soll ich einen ZV Auftrag nebst Abgabe EV machen? (Die Gegenseite hat bereits gesagt, dass keine Leistungsfähigkeit besteht!)..

Und bei Unterhaltsschulden kann ich doch "tiefer" als bei einer "normalen" Forderung pfänden, ich habe aber keinen Vordruck mit den Standards ...

bitte um Hilfe...
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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#2

24.11.2011, 12:50

Erstmal Luft holen, das Jahr ist noch lange nicht vorbei und warum muss unbedingt noch dieses Jahr was gemacht werden?
Mein Gegner ist selbständig. Welche ZV Maßnahme ergreife ich nun am besten?
Das kommt drauf an, welche Informationen Du hast. Ohne bekannten Drittschuldner dürfte ne Pfändung schwer werden. :wink:
Dann müsste über ZV und eV versucht werden an Infos zu kommen.
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#3

24.11.2011, 12:55

ok; wichtig ist mir ja, dass nix verfristet/verjährt.

Wenn ich dieses Jahr noch Auffordere, die EV abzugeben bzw. ZV-Auftrag machen, sind das ja Handlungen in der ZV und damit sollte die Verjährung ja gehemmt werden, oder?

Und wenn ich dann entweder das Vermögensverzeichnis habe, oder aber er die EV abgibt, kann ich ja wieter machen, bzw. 3 Jahre ruhen lassen, ohne das mir was verfristet, oder?
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#4

24.11.2011, 20:54

Noch eine Frage, wie sieht das aus mit der Verjährung bei Voljährigemunterhalt ??

M.E. nach, verjährt der Titel nach 3 Jahren beginnend 1 Jahr nach Volljährigkeit, ist das richtig ?
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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#5

25.11.2011, 08:15

Mit der Volljährigkeit fällt die Hemmung der Verjährung weg.
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