Gerichtsvollzieherkostenrechnung richtig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

31.08.2011, 10:27

Hallo alle zusammen,

ich habe ein Problem bzgl. zweier Gerichtsvollzieherkostenrechnungen.

Vorab zur Info:
Wir haben gegen zwei Eheleute geklagt, wir haben einen Vergleich geschlossen (Klausel: wenn sie mit 2 Raten im Rückstand sind, ist der Vergleich hinfällig). Es wurde nur eine Rate gezahlt.

Aus dem KFB haben wir gleich die Vollstreckung betrieben, nachdem dieser nicht gezahlt worden ist. Am 16.06.2011 habe ich den Kombi-Auftrag erteilt, haben dann lange nichts vom GV gehört.

Am 08.08.2011 haben wir dann auch aus dem Vergleich vollstreckt, ebenfalls mit Kombi-Auftrag. Gleichzeitig haben wir wegen des ersten Auftrags nochmal nachgefragt. Am 10.08.2011 teilte der GV dann mit, dass er Termin zur EV-Abgabe auf den 25.08.2011 anberaumt hätte. Diese wurde dann von beiden Eheleuten am 25.08.2011 auch abgegeben.

Nunmehr lauten bei den Aufträgen die Kostenrechnungen wie folgt:

Auftrag 16.06.2011:
2xZustellung KV 100 15,00 €
2xErfolgl.Amtsh.KV 604 25,00 €
2xEV-Gebühr KV 260 60,00 €
2xDokum.-pausch. KV 700 1,00 €
2xWegeg. KV 711 0-10km 5,00 €
Auslg.-Pauschale KV 713 20,00 €


Auftrag 08.08.2011:
2xZustellung KV 100 15,00 €
2xErfolgl.Amtsh.KV 604 25,00 €
2xEV-Gebühr KV 260 60,00 €
2xWegeg. KV 711 0-10km 2,50 €
Auslg.-Pauschale KV 713 20,00 €

Meine Frage ist jetzt, ob das alles richtig ist?? Darf er z. B. die EV-Gebühr beim zweiten Auftrag auch abrechnen? Das wird doch knapp mit der Ladungsfrist oder so??

Ich wäre dankbar für eure Hilfe!
H.Stummeyer
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#2

31.08.2011, 11:57

Die Gebühren sind korrekt berechnet. Für jeden Schuldner entstehen die Gebühren KV 100, 604 gesondert.
Die Wegegeldpauschale fällte jedoch nur einmal an und die Auslagenpauschale sind 20 % der Gebühren, mind. 3,00 €, max 10,00 €.
In diesem Fall dürfen auch nur 10,00 € und nicht 20,00 € berechnet werden.

Da der GV die EV in allen Sachen abnimmt, darf er auch für den Auftrag vom 08.08.2011 die EV-Gebühr von 2x 30,00 € berechnen.

Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Tage (§ 217 ZPO).

Theoretisch hat der GV den Schuldnern nach fruchtloser Pfändung die EV sofort abzunehmen. Lediglich bei Widerspruch des Schuldners gegen die Sofortabnahme hat er die Schuldner zu laden. Dann beträgt die Frist jedoch 14 Tage.
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#3

31.08.2011, 12:11

:thx für die schnelle Hilfe..

Wegen dem Wegegeld und der Auslagenpauschale habe ich mich schon gefragt, ob er die pro Schuldner bekommen kann oder nur Auftrag?? Weißt du das genaueres?
H.Stummeyer
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#4

31.08.2011, 12:20

Bei einer Vollstreckung aus einem Titel gegen Gesamtschuldner entstehen die Gebühren jeweils für jeden Schuldner. Das WG und die Auslagenpauschale entsteht jedoch nur für den Auftrag.
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#5

31.08.2011, 13:00

:dankeschoen
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