Hallo!
Wir vertreten einen Schuldner, bei ihm wurde wegen Unterhaltssrückstand und laufenden Unterhalt bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Gehalt/Sonderzahlungen etc., das Konto und ALG I gepfändet.
Nachdem Schuldner den Unterhaltsrückstand bezahlt hat und laufenden Unterhalt zahlt, hat Gläubiger Konto freigegeben, weigert sich jedoch, die Pfüb beim ehemaligen Arbeitgeber und ALG I zurückzunehmen, er hat sie nur "ruhend" erklärt.
Da der Schuldner seitens seines ehemaligen Arbeitgebers von Zeit zu Zeit Dividenden ausgezahlt erhält, möchte er, dass der Pfüb gegenüber Arbeitgeber und JobCenter aufgehoben wird.
Habe ich eine gesetzliche Handhabe, dass Pfüb aufgehoben werden muss? Wenn ja, welche?
Ich bin schon das Forum hoch und runter, auch sonst das Internet, bin aber nicht fündig geworden.
Danke
Pfüb aufheben laufender Unterhalt
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Nimm es mir nicht böse, aber ich würde ihn auch nur ruhend erklären lassen. So ist der Druck da, auch immer brav zu zahlen und es nicht zu "vergessen". M.E. muss der Gläubiger die Pfändung aufheben, ich denke, da hat der Mandant einfach Pech gehabt. Ansonsten hilft wohl nur kündigen und woanders anfangen.
? du meinst sicherlich nicht aufhebenquitschi hat geschrieben:Nimm es mir nicht böse, aber ich würde ihn auch nur ruhend erklären lassen. So ist der Druck da, auch immer brav zu zahlen und es nicht zu "vergessen". M.E. muss der Gläubiger die Pfändung aufheben ?, ich denke, da hat der Mandant einfach Pech gehabt. Ansonsten hilft wohl nur kündigen und woanders anfangen.
- Curry
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Da keine Rückstände mehr bestehen und der laufende Unterhalt pünktlich gezahlt wird, würde ich mich jetzt auch fragen, ob die ZV überhaupt noch zulässig ist, da ja keine Forderung mehr besteht.
Andererseits, wenn der Schuldner immer pünktlich zahlt, bekommt er ja auch die Dividenden etc. vom Arbeitgeber ausgezahlt, da geht ja dann nichts an den Gläubiger.
Andererseits, wenn der Schuldner immer pünktlich zahlt, bekommt er ja auch die Dividenden etc. vom Arbeitgeber ausgezahlt, da geht ja dann nichts an den Gläubiger.
Curry
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@jupp03
ups. sicher. ich denke, da habe ich mich vor lauter Sommerhitze verschrieben bzw. was weggelassen... Blöder Streß...
Trotzdem würde ich die Pfändung als ruhend bestehen lassen, wenn es soweit kommt, dass man überhaupt pfänden muss, kann man sich nicht sicher sein, dass der Mandant auch weiter pünktlich zahlt. Da ist er selber schuld!
ups. sicher. ich denke, da habe ich mich vor lauter Sommerhitze verschrieben bzw. was weggelassen... Blöder Streß...
Trotzdem würde ich die Pfändung als ruhend bestehen lassen, wenn es soweit kommt, dass man überhaupt pfänden muss, kann man sich nicht sicher sein, dass der Mandant auch weiter pünktlich zahlt. Da ist er selber schuld!
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Also mir ist bislang nicht bekannt, dass man dann den Pfüb zurücknehmen muss. Ich stelle sie selber immer nur ruhend. Da aber mal eine Bankangestellte mir erklären wollte, nein sie machen das nicht mit der Ruhendstellung, habe ich damals mal auf einem Seminar nachgefragt. Hier wurde mir dann zugestimmt und folgendes Urteil genannt: LG Köln, 13 T 214/06. Solang die Forderung nicht beglichen wurde, muss -so sehe ich das- der Pfüb nicht zurückgenommen werden.
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Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
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de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Die Forderung wurde aber beglichen. Es bestehen keine Rückstände und der Unterhalt wird jeden Monat pünktlich gezahlt. Es gibt somit an sich keine Forderung aufgrund derer die ZV durchgeführt werden könnte.Mietzemau hat geschrieben:Solang die Forderung nicht beglichen wurde, muss -so sehe ich das- der Pfüb nicht zurückgenommen werden.
Voraussetzung für die ZV ist gem. § 751 Abs. 1 ZPO, dass der Kalendertag abgelaufen ist, wenn der Anspruch vom Eintritt eines Kalendertages abhängig ist. Der Anspruch ist vom Eintritt eines Kalendertages abhängig, aber da pünktlich gezahlt wird, wird dieser regelmäßig nicht abgelaufen sein.
Eine Ausnahme hierzu gibt nur der § 850d Abs. 3 ZPO - die sogenannte Vorratspfändung. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn gleichzeitig ein bereits fälliger Anspruch mitvollstreckt wird. Eine Vorratspfändung ohne Pfändung eines fälligen Anspruchs ist nicht möglich.
Damit liegen für mich die Voraussetzungen einer ZV nicht mehr vor und die ZV ist gem. § 775 Nr. 5 einzustellen. Hier müsste Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO eingereicht werden.
Bezüglich einer Ruhendstellung konnte ich in meinen Kommentaren nicht finden, vielleicht kann ja jemand anderes hierzu noch was belegen.
Curry
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