KFB-Zahlung eines großen Teils-Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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refana87
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#1

29.06.2011, 12:52

Hallo,

ich bin mir in einer Angelegenheit unsicher und wollte mal Eure Meinung dazu hören.

Also gegen unseren Mandanten gibt es einen KFB vom 15.03.2011 über € 248,12 zzgl. Zinsen seit dem 22.02.2011. Gegen diesen KFB wurde von uns sofortige Beschwerde eingelegt. Anfang April wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Am 11.04.2011 wurde vorläufiges Zahlungsverbot beantragt, welches am 19.04.11 unserem Mandanten zugestellt wurde. Dieser hatte am 15.04. (bei RA eingehend) einen Betrag von € 249,92 bezahlt, also noch vor Zustellung und somit Kenntnis der weiteren Kosten. M.E. muss dann diese Zahkung auf die Zinsen und die Hauptforderung verrechnet werden. Der gegn. RA hat diese Zahlung jedoch erst auf die Kosten des Zahlungsverbots verrechnet, dann auf die Zinsen und dann auf die HF, so dass noch € 29,95 aus dem PfÜB offenstehen würden. Dann hat er am 28.04.11 einen PfÜB beantragt über einen Restbetrag von € 29,25 (Kosten vzv € 29,18). Wir haben dem gegn. RA nach Pfändung des Kontos versichert die Restforderung der notwendigen Kosten zu bezahlen und gebeten die Pfändung aufzuheben. Das ist dann auch erfolgt. Jetzt teilt er mit, dass er noch folgende Forderung hat:

HF 29,95
GK 15,00
1,5 Einigungsgebühr für die Rücknahme
GV-Kosten 20,95

119,45

Zum Einen kann ich nichts finden wieso eine Einigungsgebühr angefallen sein soll und zum Anderen bin ich mir unsicher ob die Kosten des PfÜBs getragen werden müssen, also ob diese notwendige Kosten der ZV waren aufgrund der geringen HF.

Was meint Ihr dazu?

Gerade habe ich noch die Post erhalten mit einem neuen KFB nach 3500 obwohl er sich garnicht zu der Beschwerde geäußert hatte. Da bekommt der doch gar keine Gebühren oder?
Muupsi
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#2

29.06.2011, 14:17

Zur Beschwerde: Es reicht bereits die Entgegennahme von Informationen bzw. Schriftsätzen aus, um die Gebühr auszulösen. Also auch, wenn der gegnerische RA sich nicht schriftlich geäußert hat, ist ihm die Gebühr entstanden und ist diese auch erstattungsfähig.
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mücki
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#3

29.06.2011, 14:19

Die Zahlungsverrechnung ist korrekt, euer Mandant war im Verzug und der Gläubiger berechtigt entsprechende Maßnahmen einzuleiten, auch wenn es natürlich blöd gelaufen ist, dass sich das nur ein paar Tage überschnitten hat.
Die Einigungsgebühr entsteht für die Rücknahme des PfÜb's allerdings nur i.H. 1,0
Die Beschwerdegebühr dürfte in dem Augenblick angefallen sein, als diese zugestellt wurde (wenn entsprechende Vollmacht vorlag)
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refana87
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#4

29.06.2011, 15:50

Erstmal danke für die Antworten.

@mücki Kannst Du mir bitte erklären wieso die Berechnung korrekt ist? Es wurde auch angegeben, dass die Zahkung auf den KFB erfolgt.
Und wo finde ich, dass die Einigungsgebühr anfällt? Es war in meinen Augen keine Einigung sondern lediglich die Mitteilung, dass bezahlt wird.

Bezüglich der Beschwerde würde ich für die Zukunft auch gerne wissen wo das steht.
Muupsi
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#5

29.06.2011, 16:22

Zur Beschwerde: RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 19. Auflage, zu 3500 VV, Seite 1239, Rn 9: "Insbesondere genügt die Entgegennahme der Information oder die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich." (Verweis auf: Rostock MDR 05, 1194)
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mücki
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#6

29.06.2011, 17:42

Verrechnung: Wie du selbst sagst, zum Zeitpunkt der Zahlung wusste euer Mandant nicht, dass die ZV bereits eingeleitet war, somit konnte er gar keine andere Anrechnung bestimmen. Aber selbstverständlich könntet ihr euch darüber noch mit dem Gläubigervertreter streiten (Grundlage wäre dann § 367 Abs. 2 BGB), was sich aber m.E. nicht wirklich lohnen dürfte.
Was die Einigungsgebühr anbelangt: Da der Gläubiger auf etwas verzichtet hat, nämlich die Weiterführung der Pfändung, steht ihm meiner Meinung nach die Einigungsgebühr von 1,0 zu. Ich finde allerdings meinen Kommentar grad nicht und kann es deshalb nicht belegen :mrgreen:
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refana87
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#7

30.06.2011, 08:25

Erstmal danke an Muupsi für die Grundlage

@mücki
Hatte den Teil von der Verrechnung in dem Thread vorher falsch verstánden. Ich dachte Du meintest, dass die Verrechnúng der Gegenseite korrekt sei.

Ja mir geht es bei der Verrechnung darum, dass wenn es so von der Gegenseite berechnet wird, höhere Zinsen anfallen und die HF entsprechend sehr gering ist und m.E. der PfÜB nicht notwendige Kosten der ZV war. Habe einen Beschluss des LG Tübingen vom 01.02.2007 - 5 T 402/06 gefunden in dem es heißt "Die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist als nicht notwendig zu klassifizieren, wenn
zwischen der Restforderung und den durch die Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten
ein außerordentliches Missverhältnis besteht."

Jetzt wollte ich hierzu Eure Meinung hören
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mücki
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#8

30.06.2011, 13:57

Bei einer (Rest)hauptforderung von nichtmal 30 € würde ich immer von einem Unverhältnis ausgehen. Bist du denn sicher, dass der Erlass des PfÜb's erst am 28.04. beantragt wurde? Normalerweise macht man das ja i.V.m. mit dem VZV und dann könnte man nicht von einem Unverhältnis ausgehen, da zu diesem Zeitpunkt von der Zahlungsabsicht des Schuldners nichts bekannt war.
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#9

30.06.2011, 16:34

Ja ich habe den Antrag vorliegen dort steht das Datum
refana87
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#10

04.07.2011, 10:45

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