EV trotz Ruhendstellung der Sachpfändung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bianca
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#1

19.11.2010, 12:47

Hallo! :lol:

Wir hatten den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung und Abnahme der EV beauftragt, danach kamen ein paar Raten vom Schuldner. Dann setzte sich der SChuldner mit uns in Verbindung, dass er die Raten gleich an den Gläubiger bezahlen will, was wohl auch paarmal geschehen ist. Aus diesem Grund haben wir dem Gerichtsvollzieher angezeigt, dass die Pfändung zunächst ruhen soll. Jetzt teilt uns der GV mit, dass er dem Schuldner die EV abgenommen hat, schickt das VV und Protokoll mit und will über 50,00 EUR! Die bekommt er aber nicht von uns, oder? Ruhen heißt schließlich ruhen. Was haltet Ihr davon?

LG und danke schonmal!

Bianca
Sonnenkind
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#2

19.11.2010, 13:19

Ich würde mich mal mit dem GVZ in Verbindung setzen, evtl. hat er für einen anderen Gläubiger die e.V. abgenommen. Stutzig machen mich allerdings die 50,00 EUR. War eure Forderung so hoch? Für die Sachpfändung in eurer Sache sind ja auch Kosten angefallen. Deshalb die EUR 50,00, was meiner Meinung aber zu hoch wäre.
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Bianca
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#3

19.11.2010, 14:36

Hast Recht, dass für die Sachpfändung auch Kosten angefallen sind. hab mir die REchnung jetzt nochmal genauer angeschaut. Der GV hat tatsächlich 12,50 EUR für die Einstellung KV Nr. 604 GVKostG angesetzt. Also wusste er vom Ruhen des Verfahrens. Trotzdem nimmt er die EV ab und berechnet hierfür nach KV Nr. 260 30,00 EUR.
Ich werde mich mit dem Herrn mal in Verbindung setzen. Danke für den Denkanstoß :lol:

LG Bianca
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#4

19.11.2010, 14:54

Die Höhe der Forderung spielt doch für die GVZ-Kosten keine Rolle.
30,00 € für die e.V. Hat es dafür eine Verhaftung gegeben? Klingt für mich gerade danach.
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#5

19.11.2010, 18:13

Geniesserin hat geschrieben:Die Höhe der Forderung spielt doch für die GVZ-Kosten keine Rolle.
30,00 € für die e.V. Hat es dafür eine Verhaftung gegeben? Klingt für mich gerade danach.
KV 260 Abnahme der EV = 30,00 €

Eine Verhaftung kostet noch zusätzlich 30,00 € nach KV 270.
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