Hallo,
wir wissen hier nicht weiter.
Es gibt ein Zug-um-Zug Urteil. Rückabwicklung Kaufvertrag
Unser Mandant hat ein Kinderbett. Dieses soll gegen Rückzahlung des Kaufpreises ausgehändigt werden. Der Schuldner ist bereits im Urteil in Annahmeverzug gesetzt worden.
Wir haben die Zwangsvollstreckung betrieben und auch erfolgreich das Geld bekommen.
Nun hat unser Mandant aber noch das Kinderbett und will dieses loswerden.
Wie geht es jetzt weiter. Die Gegenseite wurde bereits aufgefordert, das Bett abzuholen bzw. einen Termin abzusprechen.
Ich habe hier schon die Suchfunktion benutzt und auch ähnliche Threads gefunden, aber kein Ergebnis bekommen.
Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Zug-um-Zug Vollstreckung Gläubigerverzug
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Wenn die Gegenseite das Bett nicht abholt, dann bleibt entweder nur, es denen vor die Tür zu stellen. Dein Mandant hat folgendes Problem: Schmeißt er das Bett weg und die Gegenseite fordert es irgendwann mal heraus, dann muss er - weil er das Bett nicht mehr herausgeben kann - die erhaltene Zahlung zurückleisten. Ob die Gegenseite jemals das Bett rausfordern wird, ist fraglich und ich kann natürlich auch verstehen, dass er sich damit nicht seinen Keller o.ä. vollstellen will.
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Naja...ich bin jetzt nicht davon ausgegangen, dass sie das mit dem "vor die Tür stellen" so wörtlich nimmt Cindi
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Kann man dem Gegner nicht eine letzte Frist zur Abholung setzen und gleichzeitig mitteilen, daß nach Fristablauf das Bett entsorgt wird? Das Schreiben würde ich der Gegenseite beweisbar zustellen.
Ich glaube kaum, daß die überhaupt ein Interesse daran haben.
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Ich glaube nicht, dass das geht Liesel. Dass sich der Gegner im Annahmeverzug befindet, ist ja schon die ganze Zeit klar. Trotzdem handelt es sich um ein Zug-um-Zug-Urteil. Ist das Bett vernichtet, habe ich keinen Anspruch auf Zahlung. Kann ich also das Bett dann nicht zurückgeben, wenn der Gegner es haben will, muss ich die Zahlung erstatten. Aber ich denke durchaus, dass man nach einer bestimmten Zeit (das dürften aber wohl mehrere Jahre sein) davon ausgehen kann, dass der Gegner das Bett nicht haben will und es dann vernichten kann. So wie ja auch ein Titel Verwirkung erfahren kann, wenn aus ihm mehrere Jahre nicht vollstreckt wird, gehe ich davon aus, dass das hier dann auch zutrifft. Ist halt die Frage ob jemand 10 Jahre dieses Bett in den Keller stellen will.
Oder eben Risiko eingehen, Bett vernichten, und hoffen, dass man nie wieder was von der Gegenseite hört.
Oder eben Risiko eingehen, Bett vernichten, und hoffen, dass man nie wieder was von der Gegenseite hört.
Zuletzt geändert von Anahid am 06.11.2012, 17:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Das ist ja eben das Problem... Und das Bett "vor die Tür stellen" ist auch nicht so einfach, da der Transport dorthin € 90,00 kostet... Natürlich wäre es schön, wenn die Gegenseite sich einfach melden würde und mitteilen würde, dass sie das Bett nicht haben will. Das tut sie aber leider nicht.
Wir hatten so eine Situation leider noch nicht und ich kenne auch niemanden, der diese schon einmal hatte. Hab schon mit Gerichtsvollzieherin, Rechtspflegern und Richtern gesprochen. Die konnten mir leider auch nicht weiterhelfen.
Auf die Idee mit der Verwirkung bin ich auch schon gekommen, habe aber auch leider hierzu nichts passendes gefunden, nach welcher Zeit und ob überhaupt Verwirkung eintreten kann.
Vielleicht hat ja noch jemand ein paar Ideen. Aber schon vielen Dank an Euch
Wir hatten so eine Situation leider noch nicht und ich kenne auch niemanden, der diese schon einmal hatte. Hab schon mit Gerichtsvollzieherin, Rechtspflegern und Richtern gesprochen. Die konnten mir leider auch nicht weiterhelfen.
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Noch eine andere Frage...
Wenn ich bei einer Zug-um-Zug Vollstreckung (Annahmeverzug ist auch wieder im Urteil bereits vorhanden) keine Zahlung von der Schuldnerin erhalte (hat EV abgegeben), darf ich dann ohne weiteres die Sache (hier ein Pferd) versteigern bzw. verwerten oder verkaufen und den Erlös auf die Schulden anrechnen? Oder muss ich da irgendwas bestimmtes beachten?
Wenn ich bei einer Zug-um-Zug Vollstreckung (Annahmeverzug ist auch wieder im Urteil bereits vorhanden) keine Zahlung von der Schuldnerin erhalte (hat EV abgegeben), darf ich dann ohne weiteres die Sache (hier ein Pferd) versteigern bzw. verwerten oder verkaufen und den Erlös auf die Schulden anrechnen? Oder muss ich da irgendwas bestimmtes beachten?