PfüB - Exemplare

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Waldelfe
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 46
Registriert: 05.07.2010, 12:44
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#1

13.10.2010, 11:29

Tagchen zusammen. Könnt ihr mir schnell weiterhelfen?

Ich muss seit langem einen PfÜb machen und meine Kollegin und ich sind uns uneinig, wie viele Exemplare mitgeschickt werden müssen und vor allem, wie viele davon unterschrieben werden müssen. Ich hab mal gelernt, dass man beim PfÜb alle Exemplare unterschreibt. Meine Kollegin meint, nur das erste und alle anderen sind Abschriften.

Ich hab 2 Drittschuldner. Ich würde mitschicken: 5 Exemplare und mind. 4 würde ich unterschreiben lassen. Nur das für den Schuldner nicht. Mh, jetzt wo ich das so schreibe, kommt es mir auch unlogisch vor. Wieso braucht der GVZ ein unterschriebenen PfÜb. Und die Drittschuldner?

Klasse, jetzt steh ich ganz auf dem Schlauch. :shock: Könnt ihr mir helfen? Dankeschön für die schnelle Hilfe.
Goldlöckchen

#2

13.10.2010, 11:32

Es wird nur das Anschreiben unterschrieben. Der Antrag selbst wird nicht unterschrieben, sondern vom Gericht.
Waldelfe
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 46
Registriert: 05.07.2010, 12:44
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#3

13.10.2010, 11:35

Ah Danke Rapunzel. Also hat meine Kollegin Recht. Vielleicht ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Egal. Danke für deine Hilfe.
Waldelfe
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 46
Registriert: 05.07.2010, 12:44
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#4

13.10.2010, 11:35

Ah Danke Rapunzel. Also hat meine Kollegin Recht. Vielleicht ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Egal. Danke für deine Hilfe.
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 359
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#5

13.10.2010, 11:35

Deshalb nachzählen, wie viele Beschlüsse verteilt werden müssen:

1 Exemplar für Akte
1 Exemplar für Verbleib bei Gericht
je 1 Exemplar für Drittschuldner = 2
1 (?) für Unterlagen GV (wenn der gleiche GV zustellt)

macht insgesamt 5 Ausdrucke, 6, wenn Mdt. eine Kopie bekommt.

Und wie Rapunzel sagt: das Gericht fertigt die "Beschlüsse" aus, d. h. versieht sie mit einem AZ, Stempel und Unterschrift.

Nur das EINFACH beigefügte Schreiben als Antrag auf Erlass des beigefügten Beschlusses wrid von euch selbst unterschrieben.
Waldelfe
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 46
Registriert: 05.07.2010, 12:44
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#6

13.10.2010, 11:40

:thx
Moli
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 438
Registriert: 05.06.2008, 11:54
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#7

13.10.2010, 13:42

Soweit ich weiß, bekommt der Schuldner auch ein Exemplar des Pfübs zugestellt.
LG Moli
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#8

13.10.2010, 14:08

In irgendeinem anderen Thread stand, soweit ich mich erinnere, mal was von wegen:

1 DS = 3 Exemplare, jeder weitere DS 1 Exemplar mehr

Aber jetzt bin ich auch etwas verwirrt durch eure Rechnungen...
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#9

13.10.2010, 15:49

Ich habe bislang auch immer 3 Abschriften bei einem DS mitgesandt. Allerdings musste ich mit einigen Gerichten die Erfahrung machen, dass die Abschriften gar nicht weitergeleitet werden sondern in der Gerichtsakte verbleiben.
Der Rechtspfleger fertigt den Originalantrag als Beschluss aus und gibt ihn an den GVZ weiter, dieser kopiert fleißig und geht dann zum DS.

Hintergrund ist hier, dass der Rpfl. nicht 4x Ausfertigungen schreiben will und auch immer die Seiten abgleichen muss (theoretisch). Daher wird dem GVZ zum kopieren eine Ausfertigung geschickt und gut ist.

Ich habe jetzt mal die ersten PfÜb - Anträge "einfach" (also nur das Original) losgeschickt, mal sehen, was passiert.


Alternativ soll auch die Rücksendung an den Gläubiger möglich sein, der kopiert dann, beglaubigt wird durch einen RA und dann geht es an einen netten GVZ der die Zustellungen per Post vornimmt. Die Aufforderung nach § 840 ZPO muss dann separat erfolgen. Soll dan GVZ-Kosten sparen, braucht aber wohl etwas mehr Zeit.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Antworten