Terminsvertretung im Strafverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tigra
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#1

01.10.2007, 12:11

Hallo,
kurz und knapp,
wir haben Mdt. im Strafverfahren vertreten.

Dieser ist zum Ausgleich der Kosten verurteilt worden, jetzt hat die Gegenseite einen KFA eingereicht mit Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld.

Verhandlung war in München, GegenRA kam aus Stuttgart.

Jetzt weiß ich nicht wie berechnet man den die Kosten eines Terminsvertreters für das Strafverfahren?! Gibts das überhaupt?

Abgesehen davon kann der Gegen RA wohl einwenden, dass w. Tötung hier nur er zum Termin erscheinen konnte und kein vertreter?

Stattgefunden haben 2 Termine.

Bin mir nicht sicher ob ich hier jetzt was dagegen machen soll und ob es sinnn hat bzw. wie ich argumentieren soll. Ich hab auch keine Ahnung wie man die Gebühren eines TerminsV im Strafverf. berechnen würde....
:oops: :oops:
Gegen die AE werde ich auf jeden Fall was sagen, da haben se nämlich die MwSt. mitdraufgerechnet :)
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#2

01.10.2007, 12:18

Auf die AE-Gebühren soll lt. Aussage unserer hiesigen Steuerberaterin auch USt berechnet werden. (Auch wenn ich solche eher für "durchlaufende Posten" halte...)

Es gibt meines Erachtens aber keine "Pflicht", bei einem auswärtigen Termin einen Terminsvertreter auftreten zu lassen.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Tigra
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#3

01.10.2007, 12:22

das es keine pflicht gibt ist klar, aber man sagt ja wenn die anreise die kosten eines vertreters übersteigt. nur mein problem fängt schon damit an, dass ich nicht weiß wie ich die kosten eines terminsV in strafsachen berechne.... :oops:

Auf der REchnung für die AE müsste aber dann m. E. die Ust. aufgelistet werden. Es heißt ja dort lediglich zahlen Sie 12 €, dann wären ja in den 12 € die 19 % bereits enthalten und dürften nicht als 12 € + 19 % angegeben werden...?
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butterflybabe
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#4

01.10.2007, 12:31

Meines Erachtens bekommt ein Terminsvertreter die Gebühr, als wäre er nie als Terminsvertreter aufgetreten, also die Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Die "normalen" Gebühren eines "zivilrechtlichen" Temrinsvertreters gem. Teil 3 gelten hier nicht.

Seit sich das mit der Zulassung geändert hat, ist nicht mehr zwingend, dass der Anwalt einen Vertreter beauftragen muss, falls diese Kosten billiger sind.

Es reichen "einfache" Gründe aus, um die vollen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu bekommen. Haben wir bereits mehrfach durchgebracht, obwohl der Terminsvertreter um 200 - 500,00 € billiger gewesen wäre.

Einwände kannst du ja mal probieren, eine Berechnung würde ich nicht abliefern, sofern du dir nicht sicher bist, lieber den Rechtspfleger rechnen lassen.

Wegen der UST haben wir ja bereits mehrfach diskutiert, würde ebenfalls bemängeln, da ich nachwievor der Meinung bin, dass dies durchlaufende Post sind. hier kommt es auf die Meinung des REchtspflegers an.
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#5

01.10.2007, 12:31

Zur AE-Problematik gibt es steuerrechtliche Richtlinien, die sich im entsprechenden Mehrwertsteuer-Forum hier recherchieren lassen - vielleicht diesbezüglich mal da nachsehen.

Terminsvertreter in Strafsachen... hm... der müsste nach meinem Dafürhalten aber ja auch Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr erhalten - und ob das bei Annahme der Mittelgebühren die Kosten für eine Fahrt von Stuttgart nach München und zurück gem. Nr. 7000ff VV RVG übersteigt ist ja eigentlich absehbar.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#6

03.10.2007, 16:57

Master :zustimm guck mal im MwSt Forum, dort sind mehrere Threads wo es um das Thema MwSt geht
Nauja

#7

03.10.2007, 17:12

Sway hat geschrieben: wir haben Mdt. im Strafverfahren vertreten.

Dieser ist zum Ausgleich der Kosten verurteilt worden, jetzt hat die Gegenseite einen KFA eingereicht mit Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld.

Verhandlung war in München, GegenRA kam aus Stuttgart.
Gegenseite im Strafverfahren?
Meinst Du den Vertreter eines Zeugen bzw. des Geschädigten?
Oder hat der Geschädigte im Strafverfahren was geltend gemacht?

Ich wüßte nicht, dass ein Terminvertreter in Strafsachen vorgesehen ist. Zumal -zumindest was den Angeklagten betrifft- dieser doch lieber von seinem eigenen RA "begleitet" werden sollte, als von einem Terminvertreter.

Hatte denn -ich nehme wie gesagt an, dass Du mit Gegenseite den Geschädigten meinst- dieser einen Anwalt an seinem Wohnort beauftragt? Dann würde ich mal sagen, dass Du nichts gegen die Fahrtkosten/Abwesenheitsgelder machen kannst.
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Mia
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#8

03.10.2007, 18:46

Bestimmt ist der Anwalt der Nebenklage gemeint. Anders kann ich mir das nicht vorstellen. Bei Strafsachen gibt es keine Gebühr für einen Terminvertreter. Weiß auch gar nicht, wie du jetzt darauf kommst. Ist ein anderer Anwalt hingegangen, oder der Anwalt, der auch den Nebenkläger vertritt?

Ich glaube, der Anwalt der Nebenklage hat seine Kosten per KFA bei Gericht eingereicht. Auf denen stehen die ganz normalen Gebühren seiner Tätigkeit mit drauf und natürlich bekommt der Anwalt auch die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld erstattet.
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