Wie abrechnen und mit welchem Wert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Hello

#1

11.09.2007, 19:04

Hallo, es geht um folgendes:

Mdt. hat einen Brief vom Nachlassgericht bekommen, dass sie Sterbeurkunde Ihres Ehemannes, Hinterlegungsschein eines Testamentes und eine Auflistung über die noch lebenden Angehörigen des verstorbenen Ehemannes.

Wir sollen jetzt das Antwortschreiben fertigen und das Verzeichnis über die Angehörigen fertigen.

Welche Gebühr und nach welchem Wert fällt an?
Oder kann man sogar nach KostO abrechnen? (Chef is RA und Notar)
eve

#2

11.09.2007, 19:08

Kommt ganz drauf an, ob es eine RA- oder Notartätigkeit ist. Jedenfalls, sofern als RA tätig, wird der Gegenstandswert gem. § 23 ABs. 2 RVG der auf die dort zitierten KostO-Vorschriften verweist, ermittelt. (Bitte selbst suchen, sind nicht viele ;-)

Es fällt eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG an.
eve

#3

11.09.2007, 19:10

Sorry, § 23 Abs. 3 RVG !!!!!!
Hello

#4

11.09.2007, 19:18

Danke für die schnelle Anwort! :thx

Also ich würde nach §§ 23 II RVG, 46 KostO sagen, dass der Wert des Nachlasses des Erblassers anzunehmen ist, da es sich ja um einen Nachlassvorgang bezgl. eines Tetamentes handelt.
Aber wir überreichen ja praktisch für den Mdt. nur die notwendigen Unterlagen beim Nachlassgericht ein und füllen das Verzeichnis über die Angehörigen aus. Ist der wert dafür nicht ein bisschen zu hoch angesetzt? Vielleicht ein Prozentsatz davon?
eve

#5

11.09.2007, 19:26

§ 46 Abs. 4 KostO Anderenfalls schätze den Wert gem. § 23 Abs. 3 RVG. 4.000,00 EUr oder weniger oder mehr, aber nicht mehr als 50.000,00 EUR.

Wenn Eure Mandantin aber über diesen Nachlass verfügen möchte und Vermögen vorhanden ist, würde ich schon den Wert der KostO Vorschrift zugrundelegen.
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