Die Erhöhungsgebühr bleibt anrechnungsfrei. Da aber nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG der Mittelwert der Geschäftsgebühr nur bis maximal zur Hälfte angerechnet wird, wird man analog dieser Vorschrift die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ebenfalls zur Hälfte, also mit 0,15 pro weiteren AG in Anrechnung bringen müssen.
Die Auffassungen sind hier aber unterschiedlich. Im Ergebnis bleibt wirklich abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Frage entscheidet.
Anrechnung GG auf VG bei mehreren Auftraggebern
Ich sage, anrechnungsfrei - selbst wenn man jetzt sagt, analog müsste die Gebühr angerechnet werden, bleibt es dabei, dass im Gesetz steht, dass die zu Gebühr erhöht wird und nicht als eigenständige Gebühr bezeichnet wird... Für Interpretationen bleibt da nicht viel Raum
Die Gebühr Nr. 1008 VV RVG kann nie alleine dastehen! Sie entsteht neben Geschäfts- und Verfahrensgebühr, die sich dann entsprechend erhöht.
richtig - demnach kann sie auch nicht hälftig angerechnet werden........
Hast du ne GG von 1,8, kommt die Erhöhungsgebühr drauf - als 2,1 und dann wird auf die folgende VG 0,75 GG (!!!!!!) angerechnet... Nicht noch mal zusätzlich 0,15 Erhöhungsgebühr, wie du das geschrieben hast
Hast du ne GG von 1,8, kommt die Erhöhungsgebühr drauf - als 2,1 und dann wird auf die folgende VG 0,75 GG (!!!!!!) angerechnet... Nicht noch mal zusätzlich 0,15 Erhöhungsgebühr, wie du das geschrieben hast
- butterflybabe
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Es gibt verschiedenen Rechtsprechung dazu. Die gängiste Methode ist aber, dass die Gebühr höchstens mit 0,75 angerechnet wird, egal wie viele Auftraggeber vorhanden sind. Diese Meinung vertreten soweit ich weiß auch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>.
Es gibt aber auch Rechtsprechung, die sagt, dass die Geschäftsgebühr mit max. 0,75 und jede Erhöhung mit 0,3 angerechnet werden muss.
Es gibt aber auch Rechtsprechung, die sagt, dass die Geschäftsgebühr mit max. 0,75 und jede Erhöhung mit 0,3 angerechnet werden muss.
Es müssen lt. Rechtsprechung LG Düsseldorf vom 22.06.2007 nur 0,75 angerechnet werden, da die Erhöhungsgebühr lediglich eine erhöhte Geschäftsgebühr ist und nur die Hälfte der Geschäftsgebühr maximal 0,75 anzurechnen sind. Die Entscheidung lann man unter Zorn-seminare.de Uretile zur Erhöhungsgebühr. Das würde ich angeben.
- Strubbel
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Ich hab jetzt geschrieben, dass die Erhöhung keine eigenständindige Gebühr ist und daher nicht separat angerechnet wird. Verwiesen hab ich auf Enders und das dort angegebene Zitat von weiß-nicht-mehr-wem. Mal sehen, ob sie das schlucken, sonst schau ich nochmal nach dem Urteil, dass Mulle21 angegeben hat.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
- Strubbel
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Wie blöd sind die bei den Rechtschutzversicherungen eigentlich?
Jetzt hab ich eine Antwort auf meinen Brief gekriegt, wo mir der Versicherungstyp ein Urteil vom AG Düsseldorf zitiert, wonach nur die GG oder VG erhöht wird und die Erhöhung auch extra angerechnet wird.
Ich hab also die Entscheidung von Mulle21 gesucht (Az.: 22 S 439/06), wo genau das Urteil, was mir der RS-Heini zitiert, aufgehoben wurde
Da schreib ich ihm jetzt aber einen schönen Brief zurück, dass er ja total Unrecht hat
Jetzt hab ich eine Antwort auf meinen Brief gekriegt, wo mir der Versicherungstyp ein Urteil vom AG Düsseldorf zitiert, wonach nur die GG oder VG erhöht wird und die Erhöhung auch extra angerechnet wird.
Ich hab also die Entscheidung von Mulle21 gesucht (Az.: 22 S 439/06), wo genau das Urteil, was mir der RS-Heini zitiert, aufgehoben wurde
Da schreib ich ihm jetzt aber einen schönen Brief zurück, dass er ja total Unrecht hat
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]