Berufungsfrist

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

04.07.2016, 14:58

3 Wochen sind zu viel. Wenn der RA mehr als eine Woche abwesend ist, muss er einen Vertreter bestellen, §53 Abs.1 BRAO:

Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
Nadaa
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#12

04.07.2016, 14:59

Nein, so lange nicht.

Ich meine nach einer Woche (bin nicht ganz sicher) muss er einen Vertreter haben, der die EB's unterschreibt. Aber es kann schonmal vorkommen, dass bei uns ein EB erst 2 oder 3 Tage später zurückgeschickt wird. Je nachdem wann der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis nimmt ;)
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur :pfeif
Lori79
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#13

04.07.2016, 15:35

Hm, was heißt dass denn für mich? Also EB 11.05 gestempelt also auch Berufungsbegründungsfrist = 11.07, obwohl am 03.05 auf Urteil Stempel drauf ist. (8 Tage später). sorry bin verwirrt.
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Adora Belle
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#14

04.07.2016, 16:14

Der Stempel auf dem Urteil ist irrelevant, es zählt das Datum auf dem EB. Für die Zukunft empfehle ich, beide Schriftstücke mit demselben Datum zu versehen.
Lori79
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#15

04.07.2016, 16:31

Danke, jetzt kann ich in Ruhe schlafen :-)
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#16

04.07.2016, 17:52

Ja, das EB bestätigt m.E. nicht den Empfang des Stück Papier, sondern die Kenntnisnahme vom Inhalt.
Wenn Chef im Urlaub ist, kann er weder Kenntnis nehmen noch reagieren.
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skugga
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#17

04.07.2016, 22:23

Adora Belle hat geschrieben:Der Stempel auf dem Urteil ist irrelevant, es zählt das Datum auf dem EB. Für die Zukunft empfehle ich, beide Schriftstücke mit demselben Datum zu versehen.
:genau
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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