Pfüb erlassen - Schuldner hat Vollstreckungsschutzantrag u..

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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EFAndi1
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#1

11.04.2006, 15:45

Hilfe! Jetzt bin ich vollkommen durcheinander:

Ich habe einen Pfüb beantragt, der auch erlassen wurde. Es war eine Kontenpfändung. Nun hat der Schuldner zum einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt und zum anderen Vollstreckungsgegenklage. Uns sind also zwei verschiedene SAchen reingeflattert.

Meine Frage: Was darf ich denn jetzt wie bei meinem Mandanten abrechnen? Verfahrensgebühr - für beide Verfahren?????

:hm
LG: Andrea
Tigra
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#2

11.04.2006, 16:00

:wirr also ich würde die 0,3 für den Pfüb abrechnen und dann halt ne neue verf. geb. für die Vollstreckungsgegenklage
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Kathy
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#3

11.04.2006, 16:00

Hey, das kommt mir bekannt vor, hab a PfÜB wegen Kontenpfändung beantragt, wurde erlassen, kurze Zeit später ham sen wieder aufgehoben, weil die Schuldnerin hingedackelt ist und gesagt hat, dass sie ohne das Konto nicht leben kann (Lebensunterhalt und so).

Für die Vollstreckungsgegenklage müsstest du eigentlich schon ne Verfahrensgebühr abrechnen können, wenn ihr den Gläubiger vertretet, da es sich ja um ein "normales" Gerichtsverfahren handelt.

Bei dem Schutzantrag wois i net.
MfG Kathy

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EFAndi1
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#4

12.04.2006, 09:30

Hallo und guten Morgen!

erst mal vielen Dank für die schnelle Hilfe, jetzt weiß ich erst mal bei der Gegenklage Bescheid. Werd ich doch erst mal diese Verfahrensgebühr beim Mandanten anfordern.

Aber was mache ich bloß mit dem Vollstreckungsschutzantrag. Ich meine ja, ich könnte hier auch ne Verfahrensgebühr abrechnen, sind ja schließlich zwei vollkommen unabhängige Verfahren.... Muss ich dann die Pfüb-GEbühr anrechnen???????

Solche Schuldner liebe ich ja, zumindestes ist aus unserer Sicht an den Gründen für die Gegenklage nix dran.... Schuldner hat nunmal definitiv nicht gezahlt oder zumindestens nachgewiesen, dass er - wie er jetzt ganz frech behauptet, dies doch getan hat.... Mit dem Schutzantrag werden wir uns wohl geschlagen geben müssen....
LG: Andrea
Tigra
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#5

12.04.2006, 09:37

mhh vielleicht bin ich auf dem falschen :mist aber der vollstreckungsschutzantrag ist doch auch mit der gegenklage verbunden, weil er beantragt ja den schutz und dann muss ja irgendwas danach geschehen, sonst kann das gericht ja nix großartiges tun, in der gegenklage wird ja dann geprüft?
oder bin ich jetzt voll falsch :?:
Johannsen
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#6

12.04.2006, 10:15

EFAndi1 hat geschrieben: Aber was mache ich bloß mit dem Vollstreckungsschutzantrag. Ich meine ja, ich könnte hier auch ne Verfahrensgebühr abrechnen, sind ja schließlich zwei vollkommen unabhängige Verfahren.... Muss ich dann die Pfüb-GEbühr anrechnen???????
Zumindest nach BRAGO-Recht gilt die PfüB-Gebühr des § 57 BRAGO auch das weitere Verfahren, also auch Schutzanträge ab. Am besten im RVG-Kommentar zu VV 3309 nachgucken.
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EFAndi1
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#7

12.04.2006, 11:31

Na Bravo. Aber mein Schuldner hat den Vollstreckungsschutzantrag beim AG Wetzlar eingereicht (dieses hat ja auch den Pfüb erlassen). Die Vollstreckungsgegenklage hat er (wegen dem GW) beim zuständigen Landgericht Gießen erhoben...

Also, ich darf zwar für die GEgenklage die normalen Prozessgebühren abrechnen, beim Schutzantrag jedoch bleibt es bei der Pfüb-Gebühr.

Aber danke trotzdem.
LG: Andrea
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