Eilt, kosten einer beratung
Guten Morgen! Ich habe eine ganz dringende Frage. MA hat einen Vertrag zur Überprüfung vorgelegt - es handelt sich um einen Beitrittsvertrag in eine Wohnungs eG. Sein Beitrittsanteil beträgt insgesamt 42.120,00 EUR, die er in monatlichen Raten a 100,00 Eur mehrere Jahre zahlen soll. Ich weiß nicht, was in so einem Fall abzurechnen ist. Wäre für jede Hilfe sehr dankbar.
Wenn ne Beratung erfolgt, darfst du gegenüber Verbrauchern 190 € gemäß § 34 RVG abrechnen.
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Also wir rechnen sowas nach § 34 RVG ab. Wir machen zwar keine Gebührenvereinbarung, aber wenn du § 34 I S. 3 anschaust, steht da, dass du höchstens 190,00 € abrechnen darfst. So machen wir das immer. Wenns recht schwierig war, dann nehmen wir 190,00 € + Mehrwertsteuer. Wenn nicht, dann eben weniger. Weiß zwar nicht, ob das ganz rechtens ist so, aber beschwert hat sich bisher noch keiner. Wir schreiben dann die Rechnung so:
Und wenn es um Übreprüfung eines Vertrages (nicht im Besprechungstermin) geht, gilt es auch als Erstberatung) Wenn der MA dann zum zweiten Mal kommt und ihm alles erläutert wird?
War das ne Frage??
Ich würde das nicht mehr als Beratung abrechnen. Hier geht es um die Überprüfung - das fällt schon eher in den Bereich der Geschäftsgebühr.
Ich würde das nicht mehr als Beratung abrechnen. Hier geht es um die Überprüfung - das fällt schon eher in den Bereich der Geschäftsgebühr.
Ja, es sollte eine Frage werden.
VIelen lieben Dank für Eure Hilfe!!!
VIelen lieben Dank für Eure Hilfe!!!
190,- Euro für eine Vertragsprüfung ist aber mager...
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.