zwei Verfahren; eins vor, eins nach dem 1.8.13

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
KathiKathi
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#11

09.12.2014, 15:26

es gab keine weiteren ANsprüche, die Bezahlung erfolgte mittels eines Gegenstandes, dessen Wert wurde auf 25.000 € festgelegt
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Liesel
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#12

09.12.2014, 15:30

Die Forderung von 20.000,00 Euro wurde durch Übergabe eines Gegenstandes, der einen Wert von 25.000,00 Euro hatte, "getilgt"?

Dann wäre aber der SW-Beschluss verkehrt, da man sich nur über 20.000,00 Euro geeinigt hat. :ka
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#13

09.12.2014, 15:42

Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
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#14

09.12.2014, 15:44

so stehts im Protokoll

Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €

Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
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#15

09.12.2014, 15:49

KathiKathi hat geschrieben:Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
Ist das 2012 und 2013 jetzt ein Schreibfehler?

Dann dürfte das aber ein bedingter Auftrag gewesen sein.

Nachdem dann die Beauftragung für den 2. MB und das streitige Verfahren hinsichtlich des 1. MB erst in 2014 erfolgt, gehe ich hier nach wie vor von neuem Recht hinsichtlich aller angefallenen Gebühren aus.
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#16

09.12.2014, 15:54

KathiKathi hat geschrieben:so stehts im Protokoll

Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €

Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Kannst du bitte mal den Vergleichstext einstellen?

Du hattest geschrieben, daß EIN Vergleich für beide Verfahren geschlossen wurde. Nach der obigen SW-Festsetzung würde im Verfahren 2 ein VergleichsMEHRwert von 7.000,00 Euro bestehen.
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#17

09.12.2014, 16:10

Liesel hat geschrieben:
KathiKathi hat geschrieben:Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
Ist das 2012 und 2013 jetzt ein Schreibfehler?

Dann dürfte das aber ein bedingter Auftrag gewesen sein.

Nachdem dann die Beauftragung für den 2. MB und das streitige Verfahren hinsichtlich des 1. MB erst in 2014 erfolgt, gehe ich hier nach wie vor von neuem Recht hinsichtlich aller angefallenen Gebühren aus.
Ich vermute auch eher einen bedingten Auftrag und somit neue Tabelle für das Mahnverfahren. Was für einen Auftrag hat der Mandant der erteilt? Sollte der RA nochmal vorgerichtlich tätig werden?
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#18

09.12.2014, 17:13

Geniesserin hat geschrieben:
Liesel hat geschrieben:
KathiKathi hat geschrieben:Der Mandant war bereits schon im Jahr 2012 bei uns. Erst zur Beratung, dann hat er den Auftrag erteilt. Kurze Zeit später hat es wohl eine vermeintlichen Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite gegeben. Diese Einigung wurde allerdings nicht „vollzogen“, bis März 2013.
Der Mandant ist mit der Gegenseite verwand und hat daher „einen letzten Versuch“ mit dem Mahnbescheid unternommen. Er wollte wohl auch Kosten sparen.
Ist das 2012 und 2013 jetzt ein Schreibfehler?

Dann dürfte das aber ein bedingter Auftrag gewesen sein.

Nachdem dann die Beauftragung für den 2. MB und das streitige Verfahren hinsichtlich des 1. MB erst in 2014 erfolgt, gehe ich hier nach wie vor von neuem Recht hinsichtlich aller angefallenen Gebühren aus.
Ich vermute auch eher einen bedingten Auftrag und somit neue Tabelle für das Mahnverfahren. Was für einen Auftrag hat der Mandant der erteilt? Sollte der RA nochmal vorgerichtlich tätig werden?

2012 ist kein Schreibfehler, es ist ein bisschen umständlich

2012 erste Beratung dann unbedingter Auftrag, dann vermeintliche Einigung,
2013 dann nicht vollzogene Einigung, "erneuter" bzw. fortgeführter Auftrag
erneut Einigung,
2014 wieder nicht vollzogen, dann erster Mahnbescheid, dann nach Widerspruch zweiter Mahnbescheid,
dann (und dardurch) zwei Verfahren , die in einem Vergleich geschlossen werden
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#19

09.12.2014, 17:16

wir sollten nicht vorgerichtlich tätig werden ...
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#20

09.12.2014, 17:19

Liesel hat geschrieben:
KathiKathi hat geschrieben:so stehts im Protokoll

Das Verfahren 1 hat einen Streitwert von 2.000 €
Das Verfahren 2 hat einen Streitwert von 18.000 €

Im Verfahren 1 hat der Vergleich keinen Mehrwert.
Der Wert des Vergleichs beträgt im Verfahren 2 25.000 €
Kannst du bitte mal den Vergleichstext einstellen?

Du hattest geschrieben, daß EIN Vergleich für beide Verfahren geschlossen wurde. Nach der obigen SW-Festsetzung würde im Verfahren 2 ein VergleichsMEHRwert von 7.000,00 Euro bestehen.
Für den Fall, das das so ist müsste dann nicht die Differenzverfahrensgebühr 0,8 auf die Verfahrensgebühr von Verfahren 1 angerechnet werden
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