Kostenfestsetzung mehrere Streitgenossen
Verfasst: 13.11.2014, 14:54
Liebe Foreno´s,
ich wäre für Hilfe dankbar, bevor ich verzweifel
Es geht um die Kostenausgleichung mit mehreren Streitgenossen, wir vertreten die Beklagten zu 1) (Privatperson) und zu 2) (Versicherung). Die Kostentragung sieht wie folgt aus:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind wie folgt zu tragen:
a) von den GK tragen der KLäger 4%, die Beklagten als Gesamtschuldner 57% und der Beklagte zu 1) allei n39%
b) von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 57% und der Beklagte zu 1) allein 39%.
c) die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat der Beklagte zu 1) zu tragen
d) von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 4% zu tragen.
e) von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 7% zu tragen
f) im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten.
So ähnlich sieht die Kostenentscheidung in der zweiten Instanz aus.
Ich habe jetzt einen ganz normalen Kostenausgleichungsantrag gestellt:
1,3 VG
0,3 Erhöhung
1,2 TG
Reisekosten usw.
Dann kam folgende MONIERUNG:
wird Bezug nehmend auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag auf die herrschende Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main hingewiesen, nach der bei mehreren Erstattungsberechtigten an-zugeben ist, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird (u.a. Beschluss vom 14.4.2011, Az 18 W 68/11, siehe auch Zäher, ZPO 29. Aufl. Rn 21 zu § 104 ZPO Stichwort „Streitgenossen"). Da mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegen-überstehen, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zu Gunsten von Streitgenossen nicht in Betracht. Deshalb muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstat-tungsbetrag verlangt wird. Eine Auslegung dahin, dass zu Gunsten jeder der Antragsteller je¬weils nur die nach Kopfteilen auf den jeweiligen Antragsteller entfallenden Kosten beantragt werden, ist in Anbetracht des Umstands, dass die Antragsteller anwaltlich vertreten sind, nicht möglich. Eine Aufteilung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Antragsteller Gesamtgläubi¬ger wären, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag ist
daher unzulässig.
Es wird daher binnen 1 Woche darum gebeten, einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss ein-zureichen mit der Mitteilung, welcher Betrag zu Gunsten welchen Klägers/Beklagten erstattet werden soll. Die Verzinsung kann daher auch erst mit Eingang des neuen — zulässigen — Kos-tenfestsetzungsantrages erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass das Innenverhältnis zwischen den Antragstellern für die Höhe des ihnen jeweils zu erstattenden Betrages maßgebend ist. Das folgt aus § 9111 ZPO. Nach dieser
Regelung sind nur die Kosten erstattungsfähig, die der erstattungsberechtigten Partei „erwach¬sen" sind. Da dies als dauerhafte Vermögensbelastung zu verstehen ist, sind einer Partei Kos¬ten nur dann im Sinne von § 91 11 ZPO „erwachsen", wenn sie diese tatsächlich bezahlen muss. Soweit eine Partei im Innenverhältnis der Streitgenossen mehr zahlt als sie muss, bzw. ihren Ausgleichsanspruch nicht geltend macht, erwachsen ihr die Kosten zwar, sind aber den¬noch nicht gem. von § 9111 ZPO erstattungsfähig. Denn diese Norm setzt des Weiteren vo¬raus, dass die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts¬verteidigung notwendig waren. Eine überobligatorische Zahlung im Innenverhältnis oder ein Verzicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Streitgenossen ist freiwillig und daher nicht notwendig im Sinne von § 911 ZPO. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch nicht realisie¬ren kann und er deshalb die Kosten voll bezahlen muss oder — wenn er bereits über seinen An¬teil hinaus gezahlt hat — den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (Beschluss vom 5.3.2012 Az 18 W 48/12). So eine Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden.
Weiß vielleicht jemand, was ich genau machen muss?
ich wäre für Hilfe dankbar, bevor ich verzweifel
Es geht um die Kostenausgleichung mit mehreren Streitgenossen, wir vertreten die Beklagten zu 1) (Privatperson) und zu 2) (Versicherung). Die Kostentragung sieht wie folgt aus:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind wie folgt zu tragen:
a) von den GK tragen der KLäger 4%, die Beklagten als Gesamtschuldner 57% und der Beklagte zu 1) allei n39%
b) von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 57% und der Beklagte zu 1) allein 39%.
c) die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat der Beklagte zu 1) zu tragen
d) von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 4% zu tragen.
e) von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 7% zu tragen
f) im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten.
So ähnlich sieht die Kostenentscheidung in der zweiten Instanz aus.
Ich habe jetzt einen ganz normalen Kostenausgleichungsantrag gestellt:
1,3 VG
0,3 Erhöhung
1,2 TG
Reisekosten usw.
Dann kam folgende MONIERUNG:
wird Bezug nehmend auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag auf die herrschende Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main hingewiesen, nach der bei mehreren Erstattungsberechtigten an-zugeben ist, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird (u.a. Beschluss vom 14.4.2011, Az 18 W 68/11, siehe auch Zäher, ZPO 29. Aufl. Rn 21 zu § 104 ZPO Stichwort „Streitgenossen"). Da mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegen-überstehen, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zu Gunsten von Streitgenossen nicht in Betracht. Deshalb muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstat-tungsbetrag verlangt wird. Eine Auslegung dahin, dass zu Gunsten jeder der Antragsteller je¬weils nur die nach Kopfteilen auf den jeweiligen Antragsteller entfallenden Kosten beantragt werden, ist in Anbetracht des Umstands, dass die Antragsteller anwaltlich vertreten sind, nicht möglich. Eine Aufteilung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Antragsteller Gesamtgläubi¬ger wären, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag ist
daher unzulässig.
Es wird daher binnen 1 Woche darum gebeten, einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss ein-zureichen mit der Mitteilung, welcher Betrag zu Gunsten welchen Klägers/Beklagten erstattet werden soll. Die Verzinsung kann daher auch erst mit Eingang des neuen — zulässigen — Kos-tenfestsetzungsantrages erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass das Innenverhältnis zwischen den Antragstellern für die Höhe des ihnen jeweils zu erstattenden Betrages maßgebend ist. Das folgt aus § 9111 ZPO. Nach dieser
Regelung sind nur die Kosten erstattungsfähig, die der erstattungsberechtigten Partei „erwach¬sen" sind. Da dies als dauerhafte Vermögensbelastung zu verstehen ist, sind einer Partei Kos¬ten nur dann im Sinne von § 91 11 ZPO „erwachsen", wenn sie diese tatsächlich bezahlen muss. Soweit eine Partei im Innenverhältnis der Streitgenossen mehr zahlt als sie muss, bzw. ihren Ausgleichsanspruch nicht geltend macht, erwachsen ihr die Kosten zwar, sind aber den¬noch nicht gem. von § 9111 ZPO erstattungsfähig. Denn diese Norm setzt des Weiteren vo¬raus, dass die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts¬verteidigung notwendig waren. Eine überobligatorische Zahlung im Innenverhältnis oder ein Verzicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Streitgenossen ist freiwillig und daher nicht notwendig im Sinne von § 911 ZPO. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch nicht realisie¬ren kann und er deshalb die Kosten voll bezahlen muss oder — wenn er bereits über seinen An¬teil hinaus gezahlt hat — den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (Beschluss vom 5.3.2012 Az 18 W 48/12). So eine Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden.
Weiß vielleicht jemand, was ich genau machen muss?