Hallo Leute.. folgender Sachverhalt:
Unser Mandant hat ein Schreiben von der Stadtverwaltung erhalten, weil diese ihm die Fahrerlaubnis entziehen wollen, u. a. wg. Drogenkonsum. (Waren im Vorverfahren tätig)
Es erging ein Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis...hiergegen haben wir Widerspruch eingelegt (Waren im Widerspruchsverfahren tätig)
Dann kam es zu einem Termin beim Stadtrechtsausschuss
End vom Lied.. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und wir tragen die Kosten des Verfahrens
Jetzt abrechnen:
Eigentlich wird das Vorverfahren und das Widerspruchsverfahren als 2 verschiedene Angelegenheiten angesehen.. leider habe ich diesbezüglich keine plausible Erklärung gefunden
Meine Abrechnung gegenüber der RSch des Mandanten sieht so aus:
GG 2302 Vorverfahren
+7002
GG 2302 Widerspruchsverfahren
+7002
-Anrechnung Vorverfahren auf Widerspruchsverfahren
+VG 3102 beim Stadtrechtsausschuss
-Anrechnung Widerspruchsverfahren auf Verfahren beim Stadtrechtssausschuss
+ 3106 Terminsgebühr
+7002
+Ust
Ist das richtig??
Abrechnung nach Verw SozR?
- Adora Belle
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Wie kommst Du denn in dem Zusammenhang auf Sozialrecht? Fahrerlaubnis ist reinstes Verwaltungsrecht. Es ist 2x die 2300 angefallen, wobei die erste zur Hälfte auf die zweite anzurechnen ist, Vorbemerkung 2.3 Abs.4. Terminsgebühren gibt es außergerichtlich nicht, für die Terminsteilnahme kannst Du nur die GG erhöhen nach §14. Übrigens ist das immer noch das Widerspruchsverfahren, keine Ahnung, was der Stadtrechtsausschuss ist und tut. Aber nach dem Widerspruchsbescheid kann nur noch geklagt werden beim Verwaltungsgericht.
- Pepples
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Schau da mal rein: http://www.bverwg.de/informationen/stre ... atalog.php
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"