1. Instanz würde ich sagen passt.
2. Instanz
hier hast du ja einen festgesetzten Wert + einen Vergleichsmehrwert. Somit rechnest du hier einen sog. Mehrvergleich ab. Sagt dir das was?
Lies dir mal Nr. 3201 I Nr. 2 VV RVG dazu durch.
Und eine ganz wichtige Gebühr brauchst du noch, wenn ein Vergleich geschlossen wurde.
KFA 1. und 2. Instanz
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Die Vergleichskosten sind aber gegeneinander aufgehoben, die tauchen im KFA nicht auf.
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oh stimmt. Habe ich überlesen
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Dann würde ich das jetzt so machen:
KAA nach §106ZPO an Gericht erster Instanz und darin 1. und 2. Instanz.
1.Instanz
GW 26015,04€
3100 1,3
3104 1,2
+2xReisekosten+2xAbwesenheitsgeld (weil 2 Termine)
+PTE+USt
2.Instanz
GW 19762,48€
3200 1,6
3201 I 2 1,1 (GW: 19762,48€ + Mehrvergleich 4.998,24€ ?)
3202 1,2 (GW auch den addierten mit Mehrvergleich ?)
+Reisekosten+Abwesenheitsgeld
+PTE+USt
KAA nach §106ZPO an Gericht erster Instanz und darin 1. und 2. Instanz.
1.Instanz
GW 26015,04€
3100 1,3
3104 1,2
+2xReisekosten+2xAbwesenheitsgeld (weil 2 Termine)
+PTE+USt
2.Instanz
GW 19762,48€
3200 1,6
3201 I 2 1,1 (GW: 19762,48€ + Mehrvergleich 4.998,24€ ?)
3202 1,2 (GW auch den addierten mit Mehrvergleich ?)
+Reisekosten+Abwesenheitsgeld
+PTE+USt
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II. Instanz:
3201 kannst du nicht mit aufnehmen, da die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden. Aus diesem Grund TG auch nur aus 19.762,48 Euro.
3201 kannst du nicht mit aufnehmen, da die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden. Aus diesem Grund TG auch nur aus 19.762,48 Euro.
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