KFA 1. und 2. Instanz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
katinka0508
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#21

22.10.2014, 15:56

1. Instanz würde ich sagen passt.

2. Instanz
hier hast du ja einen festgesetzten Wert + einen Vergleichsmehrwert. Somit rechnest du hier einen sog. Mehrvergleich ab. Sagt dir das was?
Lies dir mal Nr. 3201 I Nr. 2 VV RVG dazu durch.
Und eine ganz wichtige Gebühr brauchst du noch, wenn ein Vergleich geschlossen wurde.
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Adora Belle
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#22

22.10.2014, 16:08

Die Vergleichskosten sind aber gegeneinander aufgehoben, die tauchen im KFA nicht auf.
katinka0508
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#23

22.10.2014, 16:35

oh stimmt. Habe ich überlesen :pfeif
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#24

23.10.2014, 09:25

Adora Belle hat geschrieben:Über welchen Betrag wurde denn nun Berufung eingelegt? 19.000?
Also Berufung gg. Teilurteil 19.762,48€
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#25

23.10.2014, 09:34

Dann würde ich das jetzt so machen:

KAA nach §106ZPO an Gericht erster Instanz und darin 1. und 2. Instanz.

1.Instanz
GW 26015,04€
3100 1,3
3104 1,2
+2xReisekosten+2xAbwesenheitsgeld (weil 2 Termine)
+PTE+USt

2.Instanz
GW 19762,48€
3200 1,6
3201 I 2 1,1 (GW: 19762,48€ + Mehrvergleich 4.998,24€ ?)
3202 1,2 (GW auch den addierten mit Mehrvergleich ?)
+Reisekosten+Abwesenheitsgeld
+PTE+USt
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#26

23.10.2014, 12:32

richtig?

:?:
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Liesel
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#27

23.10.2014, 13:11

II. Instanz:

3201 kannst du nicht mit aufnehmen, da die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden. Aus diesem Grund TG auch nur aus 19.762,48 Euro.
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