KFA Selbstständiges Beweisverfahren: Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
karibikblume
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#1

23.09.2014, 15:40

Wir haben hier einen KFA des Gegners vorliegen. Er war vorgerichtlich ebenfalls tätig.
Nun rechnet er wie folgt ab:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100
0,65 Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104
7002 40 €
Ust

Meine Frage wäre nun: Bisher bin ich davon ausgegangen (und habe es so gelernt), dass die Geschäftsgebühr im KFA nur angerechnet werden kann und als solche Gebühr nicht auftaucht. Diese kann ich hier doch rügen, oder?
Außerdem macht er eine PT von 40,00 € geltend. Sind hier nicht nur 20,00 € in Ansatz zu bringen, da die vorgerichtliche Tätigkeit die selbe war wie die gerichtliche?
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#2

23.09.2014, 15:44

Deine Auffassung ist genau richtig. Die GG hat in einem KFA oder KAA überhaupt nichts zu suchen, da sie nicht zu den Verfahrenskosten gehört.

Sind durch Urteil oder Vergleich einer der Parteien (oder beiden) vorgerichtliche Kosten zugesprochen worden oder sind diese bereits durch die jeweils andere Partei (Gegenseite) gezahlt worden, so sind diese titulierten oder bereits bezahlten Kosten entsprechend den Vorschriften des RVG auf die Verfahrenskosten anzurechnen.
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#3

23.09.2014, 15:45

GeschG kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
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#4

23.09.2014, 16:02

Kann er sie denn überhaupt anrechnen lassen? Er war zwar vorgerichtlich tätig, allerdings erging kein Beschluss o. ä. Seitens unserer Mandantin wurde keine Klage eingereicht, sondern eben nur dieses selbstständige Beweisverfahren.
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#5

23.09.2014, 16:18

Gibt es denn eine KGE für das sBV?
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#6

23.09.2014, 16:18

Wenn es kein Hauptsacheverfahren gab, wie wurde denn dann über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens entschieden?
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#7

23.09.2014, 16:26

Es wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben vom Gericht, danach beantragte die Gegenseite, Frist zu setzen zur Klageerhebung. Wir reichten keine Klage ein, also beantragte die Gegenseite, die Kosten dem Antragssteller, also unsere Mandantin, aufzuerlegen. Mit Beschluss wurde das dann so entschieden.
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#8

23.09.2014, 16:34

karibikblume hat geschrieben:Kann er sie denn überhaupt anrechnen lassen?
Was meinst du damit? Die Anrechnung der GeschG?

Nachdem die GeschG nicht tituliert ist und ich auch nicht davon ausgehe, daß eure Mandantin diese bereits gezahlt hat, muss er natürlich im KfA keine Anrechnung vornehmen. Allerdings kann er die GeschG auch nicht mit festsetzen lassen.
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#9

23.09.2014, 16:44

Die 40 € PTE wären richtig, wenn die GG richtig wäre...
Die Tätigkeit außergerichtlich und gerichtlich ist evtl. ähnlich ABER verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG
Der Rest ist hier ja schon kommentiert...
Der frühe Vogel kann mich mal :wecker
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#10

23.09.2014, 16:47

Oh vielen lieben Dank an Euch.
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