Wie rechne ich das richtig ab? Kostenquote

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Muschel
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#1

19.09.2014, 11:30

Ich brüte schon gefühlte 5 Stunden über einer Abrechnung. Eigentlich dachte ich es ist alles klar. Erstmal zum Sachverhalt:

Klage über 2.358,43 € (wir Beklagte, Mdt. und dessen Haftpflicht)
Widerklage über 652,00 €

Wir haben Widerklage vorm Termin zurückgenommen
Demnach Verfahrenswert vor Termin: 3.010,43 €
Nach Termin: 2.358,43 €

Wir waren im außergerichtlich tätig (aber nur für Mdt.) in Höhe des Widerklagewertes. Darüber wurde sich mit der gegn. Haftpflicht geeinigt (also über 652,00 €)

Kostenquote: Beklagter zahlt 22%, Kläger: 78 %

Hab jetzt eine Endabrechnung gegenüber RSV gemacht, die so aussieht:

1,3 GG aus 652,00
1,6 VG (0,3 Erhöhung wg. 2 AG) aus 3.010,43 €
Anrechnung 0,65 GG
1,2 TG aus 2.358,43 €
1,0 EG aus 652,00
Fahrtkosten+Abwesenheit+Auslagen+MWST

Hab dazugeschrieben, dass, wenn wir das Geld aus dem KfB haben, die RSV das zurück bekommt.

Jetzt kommt von der RSV eine Rückrechnung die so aussieht:
1,3 GG aus 652,00
1,3 VG aus 3.010,43 € (die 0,3 Gebührenerhöhung wg. 2 AG übernehmen die nicht) DAVON DANN 22% WEGEN QUOTE
Anrechnung 0,65 GG
1,2 TG aus 3.010,43 € (????) DAVON DANN 22% WEGEN QUOTE
1,0 EG aus 3.010,43 € (????) DAVON DANN 22% WEGEN QUOTE

Wir haben von der gegen. Haftpflicht Kosten erstattet bekommen: 272,10
Sowie aus dem KfB von der Gegenseite: 565,82 (Im KAA wurde die EG nicht berücksichtigt)
Die eigene RSV zahlt jetzt noch: 2,37 € :D

Wie mach ich denn jetzt die Endabrechnung? Hat der Mdt. was mit der Erhöhungsgebühr zu tun? Eigentlich müsste er ja, laut Urteil und Kostenquote nur 22 % der Fahrtkosten bezahlen, weil dass die RSV nicht übernimmt. Übrig bleibt laut meiner Abrechnung aber noch ein Betrag i.H.v. 59,59 €.

Wie sieht denn die Abrechnung nun richtig gegenüber dem Mdt. aus?
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Anahid
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#2

19.09.2014, 11:58

Unfallsache, oder?

Beide obigen Rechnungen sind falsch. Sorry.

Grundsätzlich entstanden sind:

1,3 GG aus 652,00 €
1,3 VG aus 3.010,43 €
./. Anrechnung 0,65 GG aus 652,00 €
0,3 Erhöhung aus 2.358,43 € (denn über die 652,00 € gab es keinen zweiten Mandanten)
1,2 TG aus 2.358,43 €
1,0 EG aus 652,00 €

Selbstverständlich hat die RSV hier jetzt keine Lust, den Löwenanteil der Kosten zu zahlen, da dieser schließlich zum Großteil von der HPV Eures Mandanten gezahlt wird. Dein Mandant zahlt hier eigentlich rein gar nix.

Da es mit den Versicherern immer sehr viel Spaß macht, sowas aufzudröseln, würde ich wie folgt abrechnen:

Gegenüber RSV:

1,3 GG aus 652,00 € = 84,50 €
1,3 VG aus 3.010,43 € = 282,10 €; hiervon 21,66 % = Anteil am Gesamtstreitwert für die RSV (652,00 € x 100 : 3.010,43 €) = 61,10 €
./. 0,65 GG aus 652,00 € = 42,25 €
1,2 TG aus 3.010,43 € = 260,40 €; hiervon 21,66 % = 56,40 €
1,0 EG aus 652,00 € (oder wurde sich über den Klageanspruch auch verglichen?) = 65,00 €
PTA für GG = 16,90 €
PTA für VG 20,00 €; hiervon 21,66 % = 4,33 €
Gesamt = 245,98 €


Gegenüber HPV:

1,3 VG aus 3.010,43 € = 282,10 €; hiervon 78,34 % = Anteil am Gesamtstreitwert der HPV (2.358,43 € x 100 : 3.010,43 €) = 221,00 €
0,3 Erhöhung aus 2.358,43 € = 48,30 €
1,2 TG aus 3.010,43 € = 260,40 €; hiervon 78,34 % = 204,00 €
PTA für VG 20,00 €; hiervon 78,34 % = 15,67 €
Gesamt 488,97 €

Somit bekommt Ihr insgesamt 245,98 € + 488,97 € = 734,95 €

Zur Kontrolle: Euch stehen folgende Gebühren zu


1,3 GG aus 652,00 € = 84,50 €
1,3 VG aus 3.010,43 € = 282,10 €
./. 0,65 GG aus 652,00 € = 42,25 €
0,3 Erhöhung aus 2.358,43 € = 48,30 €
1,2 TG aus 3.010,43 € = 260,40 €
1,0 EG aus 652,00 € = 65,00 €
PTA für GG = 16,90 €
PTA für VG 20,00 €
Gesamtgebührenanspruch 734,95 €
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Muschel
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#3

19.09.2014, 12:29

Wow......das ist echt kompliziert. Habe insoweit fast richtig abrechnet, außer das die 0,3 Erhöhungsgebühr nur aus dem Klagewert entstanden ist.

Was ist mit unseren Fahrtkosten? Es waren 2 Termine.

Die Abrechnung gegenüber der RSV....die Terminsgebühr aus 3.010,43 €? Weil die das so gerechnet haben? Eigentlich richtig wäre ja die Terminsgebühr aus 2.358,43 € zu nehmen?
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#4

19.09.2014, 12:44

Habe mir schon gedacht, dass die RSV den Fehler macht, und die 1,0 EG auch nur mit 22% berechnet.

Meine Chefin hat aber keine Lust sich mit denen rumzustreiten, da die Sache schon recht alt ist. Sollte jetzt die Rechnung so umgestalten, dass das einigermaßen passt (statt der entstandenen 1,3 GG nur eine 0,3 GG für einfaches Schreiben genommen).

Gegenüber der eigenen Haftpflicht möchte meine Chefin auch nicht abrechnen, da diese eigentlich voll gewonnen haben, da die Klage abgewiesen wurde. Die Kostenquotelung ist wegen der Widerklage so festgesetzt worden (denke die war schon falsch). Aber naja, so ist die Akte jetzt vom Tisch und ich kann mich voller Motivation auf die anderen Akten stürzen. :mrgreen:

Dank dir Anahid. Hab mir deine Abrechnung notiert für´s nächste Mal. :thx :thx :D
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#5

19.09.2014, 13:37

Muschel hat geschrieben:Was ist mit unseren Fahrtkosten? Es waren 2 Termine.

Die Abrechnung gegenüber der RSV....die Terminsgebühr aus 3.010,43 €? Weil die das so gerechnet haben? Eigentlich richtig wäre ja die Terminsgebühr aus 2.358,43 € zu nehmen?
1. Fahrtkosten sind komplett der HPV aufzuerlegen, da die Termine ja ausschließlich wegen der Klageforderung, nicht wegen der Widerklage stattgefunden haben.

2. TG aus vollem Streitwert - wurde der Vergleich über die Widerklageforderung gerichtlich protokolliert oder diesbezüglich mit der Gegenseite telefoniert?
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#6

19.09.2014, 23:03

Der Widerklage-Vergleich wurde nicht gerichtlich protokolliert. Also für das Gericht war die Widerklage nach Rücknahme erledigt. Das Gericht hatte den Streitwert vor dem ersten Termin nur auf den Klagewert bestimmt:also 2358,43€. Dann kann ich doch die TG auch nur aus diesem Wert nehmen. Unfallsachen mit Widerklage.....hoffentlich nicht so schnell wieder! :roll:
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#7

20.09.2014, 06:55

Sorry, aber ich verstehe die ganze wilde Rechnerrei nicht ganz hier :nachdenk

Wenn es eine Unfallsache ist und die Kanzlei von der eigenen HV des Mandanten beauftragt wurde, ist dieser gegenüber auch abzurechnen, was das Verfahren angeht. Die RSV hat damit gar nichts zu tun Quote hin oder her. Gleiches gilt für den Kostenausgleich, auch damit hat die eigene RSV nichts zu tun, sondern alleine die eigene HV des Mandanten.
Wir waren im außergerichtlich tätig (aber nur für Mdt.) in Höhe des Widerklagewertes. Darüber wurde sich mit der gegn. Haftpflicht geeinigt (also über 652,00 €)
Oben steht, daß über diesen Betrag Widerklage erhoben wurde. Hierfür hätte oder ist das Einverständnis der eigenen HV einzuholen (gewesen), dann werden diese Kosten ebenfalls von der eigenen HV übernommen, da auch die Rücknahme mit dieser hätte abgesprochen werden müssen.
Gegenüber der eigenen Haftpflicht möchte meine Chefin auch nicht abrechnen, da diese eigentlich voll gewonnen haben, da die Klage abgewiesen wurde.
Absoluter Quatsch, Sorry :shock: Die eigene HV des Mandanten muß in Unfallsachen Auftraggeberin sein, also wird dieser gegenüber abgerechnet.

Im übrigen ist mal wieder der ganze Sachverhalt mehr als wirr :roll:
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#8

22.09.2014, 08:47

Nachdem mir die Sache am WE auch nicht aus dem Kopf gegangen ist, habe ich mir heute nochmal die Akte angeschaut.

Ich finde keinerlei Schreiben in der Akte, die drauf hindeuten, dass die eigene Haftpflicht von der Widerklage unterrichtet wurde, geschweige denn von dem abgeschlossenen Vergleich und die daraufhin erfolgte Rücknahme.

Ich glaube, dann ist es schwierig, die Sache mit der eigenen Haftpflicht abzurechnen. Denn wenn wir (mal angenommen) keine Widerklage erhoben hätten, wären die Kosten voll dem Beklagten auferlegt worden, nachdem seine Klage abgewiesen wurde. Ich kann mich sicherlich auch täuschen, denn solche Konstellationen wo wir Mdt. und RSV vertreten, haben wir nicht so oft (bin daher etwas unwissend auf dem Gebiet). :wink:

Wenn der Sachverhalt sich hier etwas "wirr" darstellt, tut es mir leid, aber man ist ja immer bemüht, den Sachverhalt so kurz wie möglich darzustellen, damit ihr, die helfen können, nicht erst 1/2 Stunde lesen müssen. :D

Für das nächste Mal rechne ich gleich alles, so wie JSanny es sagt, mit der Haftplicht ab. :mrgreen:
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#9

22.09.2014, 09:40

Was Sanny da schreibt, ist mir absolut neu. Ich wüsste auch nicht, warum die Haftpflichtversicherung des Mandanten für die Kosten der Widerklage aufkommen soll? Damit hat die doch nichts zu tun. :ka Das einzige, wo ich mir das vorstellen könnte, wäre, wenn der Mandant eine Vollkaskoversicherung hat. Aber das ist ja nicht die Regel. Ich hab hier immer eine Rechtsschutzversicherung bei einer Widerklage drin und rechne auch entsprechend wie oben ab. Hat noch nie Probleme gegeben. Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung glücklich und Mandant sowieso.
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#10

22.09.2014, 09:49

Bei Unfallsachen unterliegt der eigenen HV des Mandanten die alleinige Prozeßführung. Der Mandant hat sich nach Erhalt der Klage zunächst an die eigene HV zu wenden und diese entscheidet, ob sie das Verfahren betreibt oder nicht. Tut sie das, stellt sie dem Mandanten einen RA, dem Mandanten steht insofern zunächst kein Wahlrecht zu. Nimmt er sich ohne Absprache mit der eigenen HV einen RA, muß er diesen selber zahlen, insofern wird eine schlaue RSV hier auch keine Kosten übernehmen.
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