Re: Gegen wen rechne ich restliche Kosten aus KAA ab?
Verfasst: 27.08.2014, 16:01
und mit wem rechnest die Erhöhungsgebühr den 2. Auftraggeber ab, mit der eigenen Haftpflicht?
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hier ist aber eine Erhöhungsgebühr nicht enthalten.Muschel hat geschrieben:
Vorschlag:
1,3 GG aus 652,00 (Widerklagewert)
1,3 VG aus Gesamtstreitwert (Klage: 2358,43 €, Widerklage: 652,00)
Anrechnung 0,65 aus 652,00 €
1,2 TG aus 2.358,43 €
1,0 EG aus 652,00 €
Fahrtkosten, Auslagen, MWSt
Abzüglich Zahlung gegne. Haftpflicht sowie Abzug Zahlung Kläger laut KFB?????
genau das meinte ichelise98de hat geschrieben:Hier ist die Frage, ob der Haftpflichtversicherer des Mandanten die Kanzlei von Muschel beauftragt hat oder nicht. Wenn ja hätte in den KAA eine Erhöhungsgebühr bezüglich des SW der Klage mit rein gemusst.
Bei der Ausgangslage hat die RSV des Mandanten mit der Sache überhaupt gar nichts zu tun. Die eigene HV ist Prozeßführerin sowohl zur Abwehr der gegnerischen Ansprüche (die Gegenseite hat ja wohl zuerst geklagt), als auch zur Durchsetzung der eigenen (Widerklage). Nimmt sich der Mandant einen eigenen Anwalt, so zahlt er den auch, da er dann a) seine Versicherungsbedingungen nicht gelesen hat, b) seine eigene HV nicht über die ihm zugestellte Klage informiert und c) der Anwalt es versäumt hat, den Mandanten darauf hinzuweisen, daß in so einem Fall seine eigene HV den Prozeß für ihn führt und auch zahlt.Unser Mandant macht Schadenersatzansprüche gegen gegn. Haftpflicht geltend. Gegner macht ebenfalls Schadenersatz geltend und reicht Klage ein. Wir haben Widerklage eingereicht
Du schreibst selber dass Euch die Haftpflichtversicherung beauftragt hat, also ist sie Auftraggeber und Ihr müsst gegenüber dieser abrechnen.Muschel hat geschrieben:Also hätte ich mit der Haftpflicht des Mdt. abrechnen müssen? Diese hat uns mit der Wahrnehmung beauftragt als der Gegner seine Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.