außergerichtliche Kosten in Berufungserwiderung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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lilly van illy
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#1

20.08.2014, 10:01

Hallo allerseits!

Chefin im Urlaub, ich will KFB beantragen und bin mir nicht sicher bezüglich folgenden Problems:

Wir haben in der Klage keine außergerichtlichen Kosten geltend gemacht. Urteil viel zu unseren Gunsten aus. Gegenseite hat Berufung eingelegt. In der Berufungserwiderung haben wir kostenpflichtige Zurückweisung der Berfung beantragt, dass der Beklagte die Kosten trägt UND: "Der Beklagte zahlt an die Klägerin ... € zuzüglich 5 % Zinsen ...." an außergerichtlichen Kosten, also aus 1. Instanz.

Geht das????

Das 2. instanzliche Gericht hat nun den Beschluss erlassen, dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird, dass er die Kosten des Berfungsverfahrens zu tragen hat usw.
Aber zu den in der Berfungserwiderung beantragten außergerichtlichen Kosten hat das Gericht sich nicht ausgelassen. Jetzt ist mein Problem, soll ich nun einfach KFB beantragen oder besteht die Möglichkeit Beschwerde wegen den außergerichtlichen Kosten einzulegen? Dann würde sich ja in dem Fall der Streitwert erhöhen und dann wäre es ja Schmarrn, wenn ich jetzt KFB beantrage....
Ich habe zu dem Thema jetzt 1 Std im I-Net gesucht und hier, aber nichts brauchbares gefunden. Vielleicht auch falsch gesucht. Keine Ahnung. Wäre schön, wenn mir hier jemand helfen könnte.

LG lilly van illy
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Pepples
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#2

20.08.2014, 10:08

Du musst zwischen außergerichtlichen und vorgerichtlichen Kosten unterscheiden. :wink: Außergerichtlich meint die Anwaltskosten im Gerichtsverfahren.
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lilly van illy
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#3

20.08.2014, 10:14

Sorry. Ich meinte natürlich vorgerichtlich ;) Bei mir ist immer alles außergerichtlich, krieg das einfach nicht mehr raus!:D
gkutes

#4

20.08.2014, 10:32

vorgerichtliche Gebühren kannst du NICHT in der Kostenfestsetzung geltend machen.

jetzt musst du dich aber trotzdem nochmal etwas klarer ausdrücken:
Wir haben in der Klage keine außergerichtlichen Kosten geltend gemacht. Urteil viel zu unseren Gunsten aus. Gegenseite hat Berufung eingelegt. In der Berufungserwiderung haben wir kostenpflichtige Zurückweisung der Berfung beantragt, dass der Beklagte die Kosten trägt UND: "Der Beklagte zahlt an die Klägerin ... € zuzüglich 5 % Zinsen ...." an außergerichtlichen Kosten, also aus 1. Instanz.
was genau wurde denn jetzt beantragt? außergerichtlich (I. Instanz) oder vorgerichtlich?
lilly van illy
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#5

20.08.2014, 10:51

Dass ich vorgerichtliche Gebühren nicht in der Kostenfestsetzung geltend machen kann, weiß ich. Es geht nur um den sich ergebenden Streitwert.

Sorry, bisschen unverständlich ausgedrückt. Also es geht hier eigentlich um die vorgerichtlichen Kosten. Die wurden in unserem Klageantrag (1. Instanz) nicht berücksichtigt. Beklagte ging in Berufung und da haben wir dann in unserer Berufungserwiderung den Antrag gestellt, dass der Beklagte verpflichtet wird an die Klägerin 561,08 € zu zahlen. Soweit zu unserem Antrag in der Berufungserwiderung. Wir wollten das quasi nachholen, was wir beim Klageantrag vergessen hatten. Wir haben dann zu unserem Antrag in der Berufungserwiderung ausgeführt:

Der Beklagte (Berufungskläger) hat an die Klägerin (Berufungsbeklagte) die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr im Wege des Schadensersatzes zu erstatten....

Naja, eigentlich müsste es vorgerichtliche Kosten heißen...
gkutes

#6

20.08.2014, 11:01

zu Klageänderung in der Berufungsinstanz:


§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
lilly van illy
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#7

20.08.2014, 11:28

Also wenn ich das richtig verstehe, dann können wir als Berufungsbeklagte keine vorgerichtlichen Kosten in der Berufungserwiderung geltend machen und haben bezüglich der vorgerichtlichen Kosten Pech gehabt, weil wir sie ja in der 1. Instanz hätten geltend machen können?

Geht es mit einem Mahnbescheid vielleicht?
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