Kostenausgleichsantrag bei VU: Anrechnung u. a.
Verfasst: 31.07.2014, 09:20
Hallo.
Ich habe hier ein kleines Problem bezüglich einem KAA. Es geht um einen Verkehrsunfall. Wir sind Kläger, welcher in Baden-Baden wohnt. Beklagte sind einmal der Versicherungsnehmer (wohnt ebenfalls in Baden-Baden) und die Versicherung (Sitz in Köln). Der gegnerische Prozessbevollmächtigte hat seinen Sitz in Rastatt, welches zum LG-Bezirk Baden-Baden gehört.
Es erging durch Beschluss ein Vergleich, in welchem auch die außergerichtlichen RA-Kosten geregelt wurden. Diese wurden nun, nachdem der Beschluss erging, von der Gegenseite bezahlt.
Unser Kostenausgleichsantrag sieht folgendermaßen aus:
Gegenstandswert: 12.964,05 €
3100 1,3 683,80 €
Anrechnung 2300 0,65 - 341,90 €
3104 1,2 631,20 €
1003 1,0 526,00 €
PT 20,00 €
1. Die Gegenseite machte ebenfalls Fahrtkosten geltend, und zwar von Rastatt nach Baden-Baden. Hier haben wir erwidert, dass Beklagter Ziffer 1 in Baden-Baden wohnt und daher keine Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte, dass er die Bekl. Ziff. 2 ständig vertrete und außerdem freie Anwaltswahl bestünde.
Sind diese wirklich zum Ansatz zu bringen?
und
2. Außerdem moniert die Gegenseite, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe anzurechnen sind, da diese schon bezahlt wurden. Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr nur bis zur Hälfte angerechnet werden kann (bzw. höchsten 0,75). Muss ich diese wirklich komplett anrechnen?
Ich habe hier ein kleines Problem bezüglich einem KAA. Es geht um einen Verkehrsunfall. Wir sind Kläger, welcher in Baden-Baden wohnt. Beklagte sind einmal der Versicherungsnehmer (wohnt ebenfalls in Baden-Baden) und die Versicherung (Sitz in Köln). Der gegnerische Prozessbevollmächtigte hat seinen Sitz in Rastatt, welches zum LG-Bezirk Baden-Baden gehört.
Es erging durch Beschluss ein Vergleich, in welchem auch die außergerichtlichen RA-Kosten geregelt wurden. Diese wurden nun, nachdem der Beschluss erging, von der Gegenseite bezahlt.
Unser Kostenausgleichsantrag sieht folgendermaßen aus:
Gegenstandswert: 12.964,05 €
3100 1,3 683,80 €
Anrechnung 2300 0,65 - 341,90 €
3104 1,2 631,20 €
1003 1,0 526,00 €
PT 20,00 €
1. Die Gegenseite machte ebenfalls Fahrtkosten geltend, und zwar von Rastatt nach Baden-Baden. Hier haben wir erwidert, dass Beklagter Ziffer 1 in Baden-Baden wohnt und daher keine Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte, dass er die Bekl. Ziff. 2 ständig vertrete und außerdem freie Anwaltswahl bestünde.
Sind diese wirklich zum Ansatz zu bringen?
und
2. Außerdem moniert die Gegenseite, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe anzurechnen sind, da diese schon bezahlt wurden. Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr nur bis zur Hälfte angerechnet werden kann (bzw. höchsten 0,75). Muss ich diese wirklich komplett anrechnen?