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Streitwert Drittschuldnerklage / Gebührenanrechnung

Verfasst: 31.07.2014, 07:53
von JO85
Guten Morgen. Ich hätte da mal zwei Fragen:

1) Den Streitwert einer Drittschuldnerklage (Gehaltsleistungen) errechne ich doch wie folgt oder?
3-facher Jahreswert des pfändbaren Anteils zzgl. Rückstand gem. § 42 GKG

2) Ich habe zwei Rechnungen bzgl. Geschäftsgebühren, dann wurde Klage eingereicht für beide in den jeweiligen Rechnungen behandelten Themen. Meine Frage, muss ich jetzt beide Geschäftsgebühren anrechnen, so dass sich die Verfahrensgebühr quasi aufhebt? Ich hatte diese Konstellation noch nicht und bin mir jetzt unsicher.

Danke schon jetzt für Antworten. :lol:

Re: Streitwert Drittschuldnerklage / Gebührenanrechnung

Verfasst: 31.07.2014, 09:17
von Anahid
1) Zum Streitwert der Drittschuldnerklage findest Du hier was vollstreckungspraxis-drittschuldnerklag ... rts-f43983

2) Geht es um die Rechnung an den Mandanten oder die Kostenfestsetzung?

Re: Streitwert Drittschuldnerklage / Gebührenanrechnung

Verfasst: 31.07.2014, 11:46
von JO85
1) danke ;)
2) Abschlussrechnung an den Mandanten muss erstellt werden.

Re: Streitwert Drittschuldnerklage / Gebührenanrechnung

Verfasst: 31.07.2014, 12:46
von Anahid
Zu Deiner 2. Frage hatten wir hier schon einmal eine Diskussion: http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4& ... n#p1740044

Ich bleibe weiterhin bei meiner Auffassung, dass grundsätzlich jede GG auf die VG zur Hälfte angerechnet werden muss. Weiter bin ich der Meinung, dass hier § 15 III RVG analog anzuwenden ist, was bedeutet, dass höchstens angerechnet wird eine 0,75 aus dem Gesamtstreitwert.

Re: Streitwert Drittschuldnerklage / Gebührenanrechnung

Verfasst: 31.07.2014, 14:08
von JO85
das problem hier ist, dass der jeweilige streitwert für die geschäftsgebühren höher liegt, als die eingeklagte forderung...ich lese erstmal und dann gucke ich. bin aber auch der meinung, dass "jede" GG an die VG anzurechnen ist... ;)

Re: Streitwert Drittschuldnerklage / Gebührenanrechnung

Verfasst: 31.07.2014, 17:41
von Anahid
Na dann ist es doch ganz einfach. Dann brauchst Du nur nach dem in den Rechtsstreit übergegangenen Wert anzurechnen.