Zurückverweisung nach Berufung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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peevi
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#1

29.07.2014, 07:00

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich habe mal wieder ein kleines Problem. Stehe abrechnungstechnisch mal wieder auf einem sehr sehr dicken Schlauch :oops:

Und zwar, wir waren für unseren Mandanten außergerichtlich tätig und haben dann Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach dem Termin mit Beweisaufnahme erging sodann ein Urteil, gegen welches wir Berufung eingelegt haben. Vor dem Landgericht fand sodann auch ein Termin statt. Das Landgericht hat sodann mit seinem Urteil "das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung über die Hauptsache und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht" zurückverwiesen.

Begründet wurde diese Zurückweisung mit wesentlichen Verfahrensmängeln des Amtsgerichts.

Vor dem Amtsgericht haben wir uns nunmehr geeinigt (ohne einen erneuten Termin).

Meine Frage ist nun: Wie rechne ich das alles ab? Und was muss ich zur Kostenfestsetzung anmelden? Laut Vergleichsbeschluss werden die Kosten des Rechtsstreits geteilt. Die Kosten des Vergleichs sowie die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Muss ich die Zurückverweisung auch irgendwo und irgendwie berücksichtigen? :oops:

Vielen lieben Dank schonmal im Voraus :)

peevi
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NORTHERN DINO
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#2

29.07.2014, 07:46

Erst einmal zur Klarstellung:
Sind die Kosten aufgrund der endgültigen Einigung vor dem AG "geteilt" oder "gegeneinander aufgehoben" worden?
~ Grüßle ~
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#3

29.07.2014, 07:51

Also im Beschluss steht wortwörtlich "Die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt. Die Kosten des Vergleichs sowie die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst".

Allein das verwirrt mich alles schon, hinzu kommt auch noch diese Zurückverweisung :oops:
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Tine Dea
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#4

29.07.2014, 08:09

Guten Morgen. Mach doch mal einen Vorschlag wie du es abrechnen würdest...
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peevi
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#5

29.07.2014, 08:32

Also bis mir der Gedanke "Ah, da war doch noch die Verweisung" kam, hatte ich den Kostenfestsetzungsantrag so geplant:

I.

1,3 VG gem. Nr. 3100
1,2 TG gem. Nr. 3104
P&T
19 %

II.

1,6 VG gem. Nr. 3200
1,2 TG gem. Nr. 3202
P&T
19 %

Was die Abrechnung gegenüber dem Mandanten angeht, hatte ich mir überlegt so abzurechnen:

I.

1,3 GG gem. Nr. 2300
P&T
19 %

II.

1,3 VG gem. Nr. 3100
Anrechnung 0,65
1,2 TG gem. Nr. 3104
1,0 EG gem. Nr. 1003
P&T
19 %

III.

1,6 VG gem. Nr. 3200
1,2 TG gem. Nr. 3202
P&T
19 %


Als ich die Entwürfe soweit fertig hatte, fiel mir dann das mit der Zurückverweisung auf. Habe dann überlegt, ob ich das in der Abrechnung auch berücksichtigen muss. In den Büchern, die wir hier haben, geht es immer nur um die Zurückverweisung von LG zu AG in Forderungsangelegenheiten, wenn das LG sagt "Ja, der Anspruch steht Dir zu" und das AG jetzt erneut über die Höhe des Anspruchs entscheiden muss.

Bei uns wurde die Sache aber wegen wesentlichen Verfahrensfehlern zurückverwiesen.
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niva
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#6

29.07.2014, 08:51

der Grund der Verweisung spielt bei der Abrechnung keine Rolle. lies dir mal § 20 RVG und Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG durch.
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#7

29.07.2014, 08:51

ich hab leider meine privaten Unterlagen nicht zur Hand, aber schau mal hier, vielleicht hilft dir das.

http://www.iww.de/rvgprof/archiv/zuruec ... hen-f47623
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peevi
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#8

29.07.2014, 09:22

Super Link Tine Dea :thx

Also verstehe ich das jetzt so richtig:

Kostenfestsetzungsantrag:

I. AG

1,3 VG gem. 3100
1,2 TG gem. 3104
P&T
19%

II. LG

1,6 VG gem. 3200
1,2 TG gem. 3202
P&T
19 %

III. AG (nach Verweisung)

1,3 VG gem. 3100
Anrechnung VG gem. Vorb.3 Abs.6 VV RVG
1,2 TG gem. 3104 (oder gehört die Terminsgebühr auch zu den "Kosten des Vergleichs") O.o
P&T
19 %
tiko73

#9

30.07.2014, 21:59

Zunächst einmal sehe ich hier nach der KGE lediglich Raum für einen GK-Ausgleich.

Abgesehen davon kann m.E. nach Zurückverweisung keine TG mehr abgerechnet werden, da ja auch kein Termin mehr stattgefunden hat.
peevi
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#10

31.07.2014, 13:12

Okay, also verstehe ich das jetzt so richtig, dass ich mir im Prinzip die Ziffer III. sparen kann, weil die Verfahrensgebühr ja im Endeffekt auf 0,00 € rauskommt.

Die Terminsgebühr kam mir jetzt nur in den Sinn, weil der Vergleich nach § 278 Abs.6 ZPO zustande gekommen ist und bei mir da immer "1,3 VG, 1,2 TG und 1,0 EG" klingelt. Aber da ich die 1,2 TG ja schon unter "I." habe, fällt die bei "III." gar nicht an, oder? :oops: Und die Kosten des Vergleichs, also die 1,0 EG, fällt ja eh nicht an, weil die jede Partei selbst trägt.

Bei so einer Sache schreit es schon wieder förmlich nach Urlaub oder Rente :pfeif
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