Abrechnung/Kostenfestsetzung Nebenklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SSchall
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#1

24.04.2014, 14:10

Hallo,

wir haben in einem Strafverfahren die Nebenklägerin vertreten. Folgende Daten hierzu:

Strafverfahren vor dem AG - Schöffengericht - (.... 27 Ls)
Termin am 27.02.2012

Dann Berufung (.... 6 Ns)
Termin am 18.06.2012
Termin am 09.07.2012

Dann Berufung STA (.... 7 Ns)
Termin am 06.06.2013
Termin am 12.06.2013

Dann Revision (.... 1 Ss)

Ende vom Lied, der Angeklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Ich soll jetzt festsetzen lassen und habe folgenden Vorschlag:

Verfahren vor dem AG - Schöffengericht -
(wir wurden beauftragt, als die Nebenklägerin die Ladung zur Hauptverhandlung bekommen hat)
4100 RVG Grundgebühr
4106 RVG Verfahren vor dem AG
4108 RVG Terminsgebühr
Ausl.
MwSt.

Verfahren vor dem LG (.... 6 Ns)
4124 RVG Berufungsverfahren
4126 RVG Terminsgebühr für den 18.06.2012
4126 RVG Terminsgebühr für den 09.07.2012
Ausl.
MwSt.

Verfahren vor dem LG (.... 7 Ns)
4124 RVG Berufungsverfahren
4126 RVG Terminsgebühr für den 06.06.2013
4126 RVG Terminsgebühr für den 12.06.2013
Ausl.
MwSt.

Verfahren vor dem OLG (.... 1 Ss)
4130 RVG Revisionsverfahren
Ausl.
MwSt.

Bin mir absolut nicht sicher, ob ich das so richtig gemacht habe. Bei der Revision haben wir nur zur Kenntnis genommen, dass der Angeklagte Revision eingelegt hat. Seitdem haben wir nichts mehr gehört und dann vom OLG den Beschluss bekommen, dass die Revision als unbegründet verworfen wurde. Also gemacht haben wir nix.
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#2

24.04.2014, 14:48

Die Gebühren sehen so erstmal richtig aus. Aber wieso gibt es zwei Berufungsverfahren? Das kann so eigentlich nicht stimmen.
SSchall
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#3

24.04.2014, 14:49

Hat mich auch gewundert und ich dachte, meine Chefin hätte mir da was falsches gesagt. Aber ich habe die Akte komplett noch mal durchgeguckt und es gibt wirklich zwei. Daher habe ich auch die Aktenzeichen mit dazu geschrieben.
SSchall
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#4

24.06.2014, 14:49

So, jetzt wurde von den Rechtsanwälten, die den Angeklagten vertreten, ordentlich gemeckert :smile:

Zum einen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandantin zu berücksichtigen wären, so dass dies bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen sei.
Find ich selbst jetzt etwas merkwürdig, weil wir doch nix dafür können, dass die vergewaltigte Mandantin leider ein nicht wirklich hohes Einkommen hat...

Zum anderen wurde bemängelt, dass eine Tätigkeit im Revisionsverfahren nicht zu erkennen ist. Es ist zwar richtig, dass wir im Revisionsverfahren nicht ans Gericht geschrieben haben. Wir haben jedoch jedes mal, wenn Post kommt, die Mandantin "auf dem Schoß sitzen". Sie will doch dann auch wissen, was das bedeutet und erklärt haben, wie etwas weiter geht etc. Das kann ja auch nicht immer umsonst sein...

Kann mir da vielleicht jemand helfen, wie wir darauf Stellung nehmen können?
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#5

24.06.2014, 16:23

Kriterium nach §14 Abs.1 Satz 1 sind nun mal auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten. Kannst Du merkwürdig finden, steht aber im Gesetz.

Zur Revision würd ich genau das schreiben, was Du angeführt hast. In schön natürlich.
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#6

25.06.2014, 10:21

OK, versuchen wir einfach mal was. Danke!
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