Verdienstausfall gem. § 22 JVEG mit Nachweis?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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AnneBu
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#1

10.04.2014, 20:25

Hallo zusammen,

der Rechtspfleger hat unseren KF-Antrag beanstandet, in dem wir Verdienstausfall für unseren Mandanten (Geschäftsführer einer GmbH) gem. § 22 JVEG in Höhe von 21,00 €/Stunde geltend gemacht.

Welche "Erfahrungen" habt Ihr so gemacht? Bisher hatten wir hier wenig Probleme. Habt Ihr Entscheidungen für mich, dass ein Nachweis nicht erforderlich ist?

Vorab schon mal ein dickes :thx
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#2

11.04.2014, 10:30

Hast PN. :wink:
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#3

24.06.2014, 10:21

Hast du Hilfe zu deiner Frage bekommen?`Ich habe nämlich die gleiche ;)
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#4

24.06.2014, 11:00

Die Entschädigung für Verdienstausfall ist in § 22 JVEG geregelt. Das JVEG sieht nicht vor, daß ein Nachweis hierüber geführt werden muß (Meyer/Höver/Bach, JVEG-Kommentar, 24. Auflage, § 22 Rn. 22.3). Selbständige Erwerbstätige haben im Allgemeinen ohne Nachweis einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall (a. a. O. Rn. 22.17), wobei hier auch vom Höchstsatz ausgegangen werden muß.

Weiter wird auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluß vom 15.12.2005 zu Aktenzeichen 4 Ws 357/05 verwiesen, wonach Selbstständigen in aller Regel ein Verdienstausfall bis zum gesetzlichen Höchststundensatz, der als Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 S. 1 JVEG zugebilligt werden kann, auch ohne Nachweis - der auch nur schwer zu führen wäre – zuzuerkennen ist (vgl. auch Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 22 Rn. 22.17 lit. b; KG Berlin, Beschl. v. 28.04.1992 – 1 W 1703/92 = juris). Ein Selbstständiger erleidet als Zeuge während seiner Heranziehung einen echten Verdienstausfall und nicht nur einen Vermögensschaden, der als solcher nicht nach § 22 JVEG zu entschädigen wäre (Zimmermann, JVEG, § 22 Rn. 4 m.w.N.).

Die Privatentnahmen spielen insoweit keine Rolle, da sie sich für die Gewinn- und Verlustrechnung nicht auswirken.

Sollte das Gericht hierzu weiteren Vortrag für erforderlich erachten, wird um entsprechenden gerichtlichen Hinweis höflich gebeten.
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#5

24.06.2014, 11:30

LS
Für die notwendige Wahrnehmung eines Termins durch einen ihrer Mitarbeiter erhält eine Handelsgesellschaft in der Regel eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 22 S. 1 JVEG auch ohne konkreten Nachweis. Die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.05.1985 – 1 W 5495/84 = MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072), die unter Geltung des ZSEG nur die Mindestvergütung nach § 2 III ZSEG (jetzt: § 20 JVEG) gewährte, wird aufgegeben [Rn. 5].

KG Berlin, Beschl. v. 13.03.2007 – 1 W 257/06

MDR 2007, 920 = KGR Berlin 2007, 707 = Rpfleger 2007, 630 = NJ 2007, 513 = RVGreport 2007, 429 = juris (KORE 227842007)
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#6

24.06.2014, 11:35

So, hab jetzt hierzu auch mal eine Frage, auch wenn es den Ausgangssachverhalt nicht ganz trifft.

Klage am 29.07.2013 gefertigt - Eingang Klage bei Gericht 31.07.2013 - Verhandlungstermin 21.11.2013.

RA-Gebühren altes Recht ist klar. Was ist jetzt mit den Parteiauslagen nach dem JVEG? Habe diese nach neuem Recht abgerechnet. Gericht schreibt nun, daß nach dortiger Auffassung altes Recht anzuwenden sei. Gibt´s hierzu ggf. schon eine Rechtsprechung?
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#7

24.06.2014, 11:39

Wow, ihr seid echt spitze. Das nehm ich doch glatt mal alles so mit rein ;) :thx :thx :thx
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#8

24.06.2014, 12:39

Liesel hat geschrieben:So, hab jetzt hierzu auch mal eine Frage, auch wenn es den Ausgangssachverhalt nicht ganz trifft.

Klage am 29.07.2013 gefertigt - Eingang Klage bei Gericht 31.07.2013 - Verhandlungstermin 21.11.2013.

RA-Gebühren altes Recht ist klar. Was ist jetzt mit den Parteiauslagen nach dem JVEG? Habe diese nach neuem Recht abgerechnet. Gericht schreibt nun, daß nach dortiger Auffassung altes Recht anzuwenden sei. Gibt´s hierzu ggf. schon eine Rechtsprechung?
Vllt. hilft Dir dieses:

Aufsatz H. Schneider in Rpfleger 2013, 667:

3. Übergangsrecht

Für die Kostenerstattung nach § 91 ZPO bestehen keine Übergangsregelungen (OLG München, MDR 2003, 1143; OLG Brandenburg, MDR 2007, 245), so dass für die Frage, ob die Erstattungsregelungen des JVEG noch in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, nicht auf die Anhängigkeit des jeweiligen Hauptverfahrens abgestellt werden kann. Es wurde daher in vergleichbaren Fällen auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenauslösenden Handlung abgestellt, so dass auch im Hinblick auf die Erstattung der Parteireisekosten auf den Tag der Vornahme der Reise oder Terminswahrnehmung abzustellen ist. Das wird auch dem System des JVEG selbst gerecht, das gem. der dortigen Übergangsregelung des § 24 JVEG bei Zeugen auf die einzelne Heranziehung abstellt. Auch steht der Zweck des § 91 I 2 ZPO, einen Ersatz für tatsächliche Aufwendungen zu schaffen, dem nicht entgegen.
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#9

24.06.2014, 12:44

:dankeschoen 13
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