Familiensache: Hauptsache und einstweilige Anordnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Summerof77
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#1

25.06.2007, 11:56

Guten Morgen! Ich weiß, Ihr denkt: Nicht schon wieder!!! Aber leider habe ich bezüglich meines Sachverhalts nichts passendes gefunden.

Also, unser Mandant hat einen PKH-Antrag und Unterhaltsklage erhalten, gleichzeitig einen Beschluß des Gerichts, in dem die PKH für die Gegenseite bewilligt wurde und das schriftliche Vorverfahren gem. 495 ZPO angeordnet wird. Wir haben dann sofort anerkannt. Daraufhin wurde von der Gegenseite ein Antrag auf Erlaßt einer einstweilige Anordnung gestellt, da das Anerkenntnis von uns im PKH-Verfahren erfolgte (§ 307 ZPO). DAnn erfolgte das rechtswirksame Anerkenntnisurteil.

Es sind zwei Werte, einmal für Hauptsache und einmal EA-Verfahren angesetzt. Wie rechne ich hier ab?

Ich habe jetzt eine Verfahrensgebühr für EA, nach dem Wert EA angesetzt. UNd eine Terminsgebühr für schriftliches Verfahren.

Und dann? Oder muß die Terminsgebühr in das Hauptsacheverfahren fließen?

Summer
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Schlaubi wieder da
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#2

25.06.2007, 13:16

Ganz so richtig verstehe ich nicht, warum es ein EA Verfahren gab, da auch im PKH Bewilligungsverfahren Erklärungen abgegeben werden können. Habt Ihr denn im EA Verfahren das Anerkenntnis nochmal abgegeben?

Ansonsten würde ich für das Hauptsacheverfahren (PKH-Bewilligungsverfahren) wie folgt abrechnen:

1,0 VG Nr.: 3334
1,2 TG Nr. 3104

und dann noch das EA-Verfahren

1,3 VG Nr. 3100
und evtl. 1,2 TG Nr. 3104???

L.G. Schlaubi
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Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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Summerof77
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#3

26.06.2007, 20:10

Das mit dem EA-Verfahren habe ich dann auch nicht mehr verstanden. Wir haben das Anerkenntnis direkt nach Zustellung der Klage im PKH-Verfahren abgegeben und laut Richter sind vor Rechtshängigkeit bzw. Zustellung der Klage keine rechtswirksamen Erklärungen möglich. Wir hatten sogar noch schriftlich vorgetragen, daß u. E. kein weiteres Verfahren notwendig ist, aber...siehe oben.

Ich habe jetzt auch so abgerechnet, wie Du angemerkt hast, allerdings keine TG im EA-Verfahren genommen.

Mal sehen, ansonsten werde ich wohl hören, was Sache ist.

DAnke

Summer
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grace
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#4

27.06.2007, 12:40

Aber Du hast doch geschrieben, dass GLEICHZEITIG mit PKH-Antrag und Klage ein PKH-Bewilligungsbescheid für die Gegenseite zugestellt und das schriftliche Vorverfahren gem. § 495 ZPO angeordnet wurde. Wie kann denn dann noch ein PKH-Prüfungsverfahren laufen?
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Melanie
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#5

28.06.2007, 20:50

@grace: genau das habe ich mich gerade auch gefragt. Das PKH-Prüfungsverfahren war ja wohl bereits abgeschlossen. Damit ist man dann ja wohl im regulären streitigen Verfahren. .
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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#6

29.06.2007, 14:16

@melanie: Da bin ich aber froh, dass ich damit nicht allein stehe. Die Notwendigkeit des EA-Verfahrens ist für mich echt zweifelhaft - damit auch die Kostentragungspflicht! Aber wenn der liebe Richter so entschieden hat...
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Summerof77
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#7

07.07.2007, 14:01

Verstehen muß man das nicht...außerdem muß ich dazu noch sagen: Ich MUSSTE jetzt noch eine Terminsgebühr für das streitige Verfahren nehmen, obwohl...laut Beschluß...das schriftliche Vorverfahren im PKH-Prüfungsverfahren lief...Aber, wenn das Gericht das so will! :roll:
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