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Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.03.2014, 12:15
von Randfichte72
Moin Moin,

folgende Frage: Wir haben Klägerin vertreten. Zunächst außergerichtliche Tätigkeit, dann Klageverfahren. Es erging VU. Ihr war PKH bewilligt.
Im VU sind auch die außergerichtlichen RA-Kosten mit ausgeurteilt. Beitreibung der Forderung bei Gegner ohne Erfolg.

Beratungshilfeabrechnung ist klar, 70,00 Euro, Auslagen und MwSt.
Die Gebühren für PKH sind auch klar, 3100 VV RVG, 3105 VV RVG, Auslagen und Mwst.
35,00 Euro muss ich abziehen, als Anrechnung der Beratungshilfe.

Richtig? Die Anrechnung der außergerichtlichen RA-Gebühren 0,65 hat nicht zu erfolgen, da die Mandantin sie nicht gezahlt hat.Oder hätten die gar nicht mit eingeklagt werden dürfen?
Ich bin total durcheinander. Wahrscheinlich ist die Sache total easy.

Danke für Eure Hilfe! :smile:

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.03.2014, 12:17
von 13
Wie immer: Ist die GG im Urteil (voll) tituliert, hat auch eine Anrechnung zu erfolgen.

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.03.2014, 12:46
von Randfichte72
Danke. :wink1
Wie rechne ich aber denn nun die Beratungshilfe ab? Voll, d. h. , 70,00 Euro für außergerichtliche Tätigkeit, Auslagen und MwSt.?

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.03.2014, 13:09
von 13
Ein Fallbeispiel der Anrechnung der BerH-Gebühr vom OLG Celle (10 WF 105/13 = juris):


Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RV
245,70 €
abzüglich hälftige Gebühr für Beratungshilfe
35,00 €

Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
226,80 €
Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
457,50 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
86,93 €
Endsumme
544,43 €

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.03.2014, 14:01
von Randfichte72
:thx und ein schönes WE!

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.03.2014, 14:02
von 13


2503 Geschäftsgebühr (= 85 € = neues Recht)
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.


Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.03.2014, 14:03
von 13
Ebenfalls ein sonnigres WE!

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 09.03.2014, 19:08
von Ulili
Eine Frage dazu, ich hatte mal gehört, dass die BerH im Ganzen angerechnet werden muss. Also hier z. B. - die kompletten 70 €.

Ist es egal für was? Also immer nur die Hälfte anrechnen? Auch in Strafsachen?

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 09.03.2014, 20:03
von Adora Belle
Das ist Quatsch. Wahrscheinlich verwechselst Du das mit einer Anrechnung von Zahlungen. die 2503 wird immer zur Hälfte angerechnet. In Strafsachen kann das nicht passieren, weil dort sowieso nur Beratung, also 2501, erstattet wird. Diese wiederum wäre voll anzurechnen, wenn nachfolgend weiter vertreten wird. Wobei es durchaus Stimmen gibt, die in diesem Fall überhaupt keine Beratungshilfe geben wollen, wenn die Beratung voraussehbar in eine Vertretung mündet.

Re: Beratungshilfe und PKH, Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 09.03.2014, 22:20
von Ulili
Danke Adora Belle, damit hast Du mir sehr weiter geholfen.

VG!