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Gebühren Verkehrsanwalt

Verfasst: 18.06.2007, 16:38
von Steffikautz
Hi,

leider bin ich etwas eingerostet, vielleicht könnt Ihr mir kurz helfen.

Wir haben ne Sache bekommen, wo bereits Versäumnisurteil ergangen war, aber EInspruch eingelegt wurde. Wir haben zwei Termine wahrgenommen. Im Anschluss an den zweiten Termin wurde direkt ein Ortstermin gemacht. Danach ist ein Urteil ergangen, wonach das Versäumnisurteil aufgehoben wurde und die Klage abgewiesen (zum Nachteil unseres Mandanten)

Ich weiß nicht mehr, muss ich jetzt extra Gebühr für 2. Instanz nehmen (nicht lachen, hab nen Black Out) und ob ich für den Ortstermin was extra bekomme.

Hoffe Ihr helft mir, danke im Voraus. :lol:

Verfasst: 18.06.2007, 16:40
von Curry
Gibt es denn eine II. Instanz? Für mich hört sich das alles nach der I. Instanz an.
Was hat das jetzt mit einem Verkehrsanwalt zu tun, verstehe ich nicht ganz.

Verfasst: 18.06.2007, 16:42
von Steffikautz
Wir sind Verkehrsanwalt. Ich glaube, dass alles eine INstanz ist, wie gesagt Black Out

Verfasst: 18.06.2007, 16:43
von 13
Die Fragestellung verwirrt in der Tat. Für die Termine gibt es Reisekosten, wenn der Termin bei Gericht um einen Ortstermin erweitert wurde, erhöhen sich die Reisekosten entsprechend.
Ich verstehe die Frage deshalb schon nicht, weil die eigene Mandantschaft kostentragungspflichtig ist, da im Prozess unterlegen. Oder gehts um die Säumniskosten?

Ist die Sache nach RVG abzurechnen? Verkehrsanwalt am Ort der Partei? Soll gegen die eigene Partei abgerechnet werden? Der Sachverhalt ist recht dünn!

Verfasst: 18.06.2007, 16:43
von Curry
Seid ihr vor zwei verschiedenen Gerichten tätig gewesen (AG und LG oder LG und OLG), nur dann sind es zwei Instanzen.

Ihr könnt abrechnen:

0,65 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Entgelte
MwSt.

Verfasst: 18.06.2007, 16:48
von Steffikautz
Die Sache ist nach RVG abzurechnen, wir sind Anwälte am Ort der Beklagtenseite. Die Klägerin (unsere Mandantin) hat ihren Sitz in Hannover, nebst Prozessbevollmächtigtem. Die Klägerin ist unterlegen und der Prozessbevollmächtigte möchte jetzt unsere Kostenrechnung.
Ich glaube, ich muss so abrechnen wie Nancy gesagt hat. Ich hatte halt nur Bedenken wegen der Gebühren. Ich würde die 3400 und die 3401 nebst Abwesenheitsgeld nehmen. Da der Ortstermin in der Nähe der Kanzlei liegt hatte ich nicht vor Fahrtkosten zu berechnen.

Verfasst: 18.06.2007, 16:50
von Curry
Ja, dann rechne so ab, wie ich es gesagt hab. Mehr kannst du nicht abrechnen.

Verfasst: 18.06.2007, 16:56
von 13
Sorry, aber mir fehlt weiterhin der Durchblick...

Wenn ihr die unterlegene Klägerin als Mandantin habt, diese HB an ihrem Sitz beauftragt hat und euch als Verkehrsanwalt am 3. Ort, dann gibt es nur die Kosten der HB incl. deren Reisekosten, es sei denn, die andere Variante kommt billiger.

Aber was wollt ihr denn beantragen, wenn ihr den Rechtsstreit verloren habt?
Oder geht es doch um die Abrechnung mit der Mandantin? :?

Hilfe, Nancy,
gib mir mal einen Tipp - ich kapiere hier nix...

Verfasst: 18.06.2007, 16:57
von Curry
Es geht darum, die Abrechnung an den HB zu senden, damit sie ihr Geld bekommen (von der Mandantin).

So hab ich es jedenfalls verstanden.

Verfasst: 18.06.2007, 16:59
von Steffikautz
Ja, es geht um die ABrechnung mit der Mandantin. Entschuldigung für das WirWar. Wir sind nur für die KLägerin zu den Terminen gegangen und müssen jetzt die Sache mit dieser abrechnen. WIr wollen gar nichts beantragen, es tut mir leid wenn ich das mißverständlich ausgedrückt habe. Ich werde jetzt mit der KLägerin eine 0,65 Gebühr nach 3400 und eine 0,65 Gebühr nach 3401 abrechnen und hoffen, dass das alles ist.

Aber danke für die Hilfe und Sorry nochmals wegen der Unannehmlichkeiten.