Terminsvertreter Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung
Verfasst: 10.10.2013, 14:46
Für einen auswärtigen Gerichtstermin haben wir einen Terminsvertreter beauftragt. Die Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten, die Allianz, hat Deckungszusage erteilt für die "Korrespondenzanwaltsgebühr".
Die Angelegenheit wurde schließlich mit einem Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche (für die ebenfalls die Deckungszusage vorliegt) abgeschlossen. Nachdem der Terminsvertreter in dem Gütetermin den Vergleich widerruflich geschlossen hat und wir dann im Anschluss den Vergleich in einigen Punkten abgeändert geschlossen haben, wurden folgende Gebühren der Allianz für den Mandanten in Rechnung gestellt:
1. Terminsvertreter
0,65 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 0,8 Verfahrensgebühr aus
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,5 Einigungsgebühr aus
2. Hauptbevollmächtigte
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,3 Verfahrensgebühr aus
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,5 Einigungsgebühr aus
Die Allianz fordert nun die Berichtigung der Kostennote und teilt mit, dass die entstandenen Gebühren nur einmal getragen werden können und zusätzlich eine 1,0 Gebühr für den weiteren RA.
Haben die Allianz darauf hingewiesen, dass es sich um gesetzlich Gebühren handelt und u.a. die Entscheidung des OLG München vom 28.02.2007 genannt.
Die Allianz lenkt nicht ein und weist auf ihre ARB, § 5 Leistungsumfang, hin:
"... trägt der Versicherer ... weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt"
U.E. handelt es sich um die gesetzlichen Gebühren. Weiß leider nicht mehr, was ich der Rechtsschutzversicherung schreiben soll. Oder hat die Rechtsschutzversicherung wohl recht mit ihrem Vortrag?????
Habt Ihr eine Idee?
Die Angelegenheit wurde schließlich mit einem Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche (für die ebenfalls die Deckungszusage vorliegt) abgeschlossen. Nachdem der Terminsvertreter in dem Gütetermin den Vergleich widerruflich geschlossen hat und wir dann im Anschluss den Vergleich in einigen Punkten abgeändert geschlossen haben, wurden folgende Gebühren der Allianz für den Mandanten in Rechnung gestellt:
1. Terminsvertreter
0,65 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 0,8 Verfahrensgebühr aus
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,5 Einigungsgebühr aus
2. Hauptbevollmächtigte
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,3 Verfahrensgebühr aus
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,5 Einigungsgebühr aus
Die Allianz fordert nun die Berichtigung der Kostennote und teilt mit, dass die entstandenen Gebühren nur einmal getragen werden können und zusätzlich eine 1,0 Gebühr für den weiteren RA.
Haben die Allianz darauf hingewiesen, dass es sich um gesetzlich Gebühren handelt und u.a. die Entscheidung des OLG München vom 28.02.2007 genannt.
Die Allianz lenkt nicht ein und weist auf ihre ARB, § 5 Leistungsumfang, hin:
"... trägt der Versicherer ... weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt"
U.E. handelt es sich um die gesetzlichen Gebühren. Weiß leider nicht mehr, was ich der Rechtsschutzversicherung schreiben soll. Oder hat die Rechtsschutzversicherung wohl recht mit ihrem Vortrag?????
Habt Ihr eine Idee?