Abrechnung Familiensache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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marike
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#1

19.08.2013, 08:59

Hallo zusammen :)

Ich habe eine Akte auf dem Schreibtisch liegen, die abgerechnet werden muss.

Wir haben unsere Mandantin, die für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen hat, in einer Familiensache (Scheidung) vertreten.

Es wurde im Termin ein Scheidungsfolgenvergleich geschlossen. Die Verfahrenswerte wurden wie folgt festgesetzt:

Ehescheidung: 2.000,00 €
Versorgungsausgleich 1.000,00 €
Scheidungsfolgenvergleich: 3.000,00 €, dieser ist in Höhe von 1.000,00 € (VA) mit der Hauptsache identisch, im Übrigen nicht identisch.

Wie würdet ihr die Angelegenheit abrechnen?

Vielen Dank und euch allen einen Guten Start in die Woche :)
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Pepples
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#2

19.08.2013, 09:10

Stell doch erstmal Deinen Lösungsvorschlag ein. :wink:
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marike
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#3

19.08.2013, 09:21

Mein Problem ist, dass ich den Teil "Scheidungsfolgenvergleich: 3.000,00 €, dieser ist in Höhe von 1.000,00 € (VA) mit der Hauptsache identisch, im Übrigen nicht identisch." nicht recht verstehe. Heißt das, dass der Wert des Vergleichs 3.000,00 € beträgt und davon 1.000,00 € bereits rechtshängig waren? :oops:
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niva
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#4

19.08.2013, 09:59

marike hat geschrieben:Heißt das, dass der Wert des Vergleichs 3.000,00 € beträgt und davon 1.000,00 € bereits rechtshängig waren? :oops:
Genau. Auch wenn sich die Parteien über die Scheidung zwar einig sind, kann hierüber nie ein Vergleich geschlossen werden, über den Versorgungsausgleich aber schon.
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#5

19.08.2013, 10:33

Also rechne ich die Akte wie folgt ab?:

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV aus 3.000,00 €)
0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV aus 2.000,00 €)
§ 15 a Nr. 3 RVG beachten
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV aus 3.000,00 €)
1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003, 1000 VV aus 1.000,00 €)
1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV aus 2.000,00 €)
§ 15 a Nr. 3 RVG beachten
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#6

19.08.2013, 10:36

Ich würde sagen, dass sieht gut aus. Eventuell noch prüfen, ob Reisekosten zum Termin noch abgerechnet werden können.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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#7

19.08.2013, 10:37

Wenn im Termin über die nicht rechtshängigen Ansprüche verhandelt wurde, bekommst du die TG aus 5.000 € und der Abgleich ist nicht nach § 15 a, sondern nach § 15 Abs. 3 RVG.
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#8

19.08.2013, 10:44

Oh, das "a" ist da wohl so "reingerutscht" :pfeif

:thx :thx :thx
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