Hallo,
kurz zum Sachverhalt:
Wir treten in einem Prozess für die Beigeladene auf.
Jetzt nimmt der Kläger die Klage zurück. Es ergeht der Beschluss:
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Kläger die Klage zurückgenommen hat und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Streitwert wird auf so und so viel Euro festgesetzt.
Kann ich als Beigeladene irgendwas beantragen bezüglich der Kosten? Steht mir auch was zu?
Anspruch auf Kostenerstattung als Beigeladener?
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Meiner Meinung nach werdet ihr genau so gestellt wie der Beklagte. Die KGE ist da, ich würde Festsetzung der Kosten beantragen.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Unsere Partei hat den Beschluss vom Gericht unmittelbar bekommen, dass Sie dem Prozess beigeladen wird, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Wir hatten daraufhin uns für die Beigeladene bei Gericht bestellt und beantragt, die Klage abzuweisen.
Dann hatte der Kläger das Gericht gebeten, dass Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden. Wir (= als Beigeladene) sowie Beklagte haben dem zugestimmt. Es erging der Beschluss des Gerichts, dass das Verfahren ruhend gestellt wird.
Nun erfolgte seitens des Klägers die Klagerücknahme und es erging folgender Beschluss des Gerichts (s. oben; Das Verfahren wird eingestellt usw.....)
Hilft das für die Beantwortung meiner Frage?!
Wir hatten daraufhin uns für die Beigeladene bei Gericht bestellt und beantragt, die Klage abzuweisen.
Dann hatte der Kläger das Gericht gebeten, dass Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden. Wir (= als Beigeladene) sowie Beklagte haben dem zugestimmt. Es erging der Beschluss des Gerichts, dass das Verfahren ruhend gestellt wird.
Nun erfolgte seitens des Klägers die Klagerücknahme und es erging folgender Beschluss des Gerichts (s. oben; Das Verfahren wird eingestellt usw.....)
Hilft das für die Beantwortung meiner Frage?!
- Adora Belle
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Beiladung = Verwaltungsrecht (rate ich mal) = 162 Abs.3 VwGO. Ohne ausdrückliche entsprechende Kostenentscheidung gibt es nichts.
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Damit sind die Auslagen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gemeint, also alles, was nicht Gerichtskosten sind. Die Begrifflichkeiten sind leider missverständlich. Wenn das Gericht "außer"gerichtliche Kosten meint, dann schreibt es vorgerichtliche Kosten.
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Ich würde hier im Zweifel noch eine - klarstellende - Kostengrundentscheidung beantragen, dass der Kläger wegen der Klagerücknahme auch die Kosten des Beigeladenen zu tragen hat.
Grüße - sansibar
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