Einigungsgebühr angefallen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Katharina28
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#1

04.07.2013, 09:40

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Wir schließen mit Gegenseite Ratenzahlungsvereinbarung (ohne Unterschriftsleistung). Im Anschreiben erklären wir schon, dass auf Grund der Ratenzahlung ein Vergleich zu Stande gekommen ist und sie somit auch die Einigungsgebühr zu tragen hat. Hier knapp 650,00 €, wobei ich jetzt nochmal nachgelesen habe und sich der Gegenstandswert ja nur auf 20% beziehen darf.

Jedenfalls hat sie auf dieses Schreiben hin angerufen und erklärt, sie zahlt dann jetzt doch alles auf einmal. Meines Erachtens ist die Einigungsgebühr nicht angefallen. Chefin meint aber, doch und will jetzt Fundstellen für meine Sicht der Dinge. Ich kann immer nur mit Widerrufsvergleich argumentieren und finde ansonsten nichts, das meine Meinung stärkt.

Wie seht ihr das?

Danke fürs Mitdenken.....
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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Tigerle
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#2

04.07.2013, 09:42

Wurden denn Raten bereits geleistet ?
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Tash
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#3

04.07.2013, 09:52

Haben sich die Parteien auf den Betrag geeinigt oder wurden nur Raten auf die von der Gegenseite geforderte Forderung vereinbart?
Was der Sonnenschein für die Blumen ist, das sind lachende Gesichter für die Menschen.
Katharina28
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#4

04.07.2013, 09:56

Die Einigung bestand nur darin, dass der komplett geltend gemachte Anspruch mit einem größeren Teilbetrag und der Rest sodann in Raten gezahlt wird.

Nein, Raten sind bislang nicht gezahlt worden.
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Pitt
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#5

04.07.2013, 10:11

Selbst wenn die Einigungsgebühr hier angefallen wäre, was mir anhand des dargestellten Sachverhaltes noch nicht klar ist (Wie ist die Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen, wenn es keine Unterschrift gab, evtl. telefonisch?), ist eine Einigungsgebühr von der Gegenseite nur zu erstatten, wenn diese hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt hat, ansonsten gilt § 98 ZPO. Es gibt auch Rechtsprechung, dass selbst eine aufgenommene Ratenzahlung für die Annahme der Kostenübernahme der Einigungsgebühr durch den Schuldner nicht ausreicht. Vielmehr muss entweder eine Unterschrift unter einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung vorliegen oder eine sonstige diesbezügliche schriftliche Erklärung des Schuldners abgegeben worden sein. Leider habe ich das ZV-Skript hier nicht mehr, war von der Justizakademie NRW.
Katharina28
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#6

04.07.2013, 10:19

Wir haben hin und her geschrieben. Die Gegenseite hat dann anerkannt und erklärt, die Forderung nur in Raten von 100,00 € leisten zu können. Dem haben wir unter der Bedingung zugestimmt, dass ein Teil der Forderung direkt (kanpp 50%) und der Rest sodann in Raten gezahlt werden kann. Damit war die Gegenseite -kein Anwalt- einverstanden.

Wir haben ihr dies dann nochmals schriftlich bestätigt und erklärt, dass auf Grund dieses Vorgehens, eine Einigung in Höhe von XY zu zahlen ist. Daraufhin hat sie angerufen und erklärt, sie habe sich das Geld nunmehr anderweitig geliehen und wird alles auf einmal zahlen.
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#7

04.07.2013, 10:43

Also meiner Meinung nach ist dann die Einigungsgebühr angefallen, aber es fehlt an der Erstattungsfähigkeit durch die Gegenseite.
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Tash
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#8

04.07.2013, 10:45

Eine Einigungsgebühr entsteht eigentlich erst dann, wenn sich die Parteien auch auf etwas einigen, d. h. die Parteien auch jeweils auf etwas verzichten. In diesem Fall ist ja die gesamte Forderung anerkannt und die Gegenseite hat auf nichts verzichtet. Oder sehe ich das falsch?
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#9

04.07.2013, 11:06

Tash hat geschrieben:Eine Einigungsgebühr entsteht eigentlich erst dann, wenn sich die Parteien auch auf etwas einigen, d. h. die Parteien auch jeweils auf etwas verzichten. In diesem Fall ist ja die gesamte Forderung anerkannt und die Gegenseite hat auf nichts verzichtet. Oder sehe ich das falsch?
Siehst Du, mit dem RVG hat sich einiges geändert in der Richtung. :wink:

EG dürfte angefallen sein, aber mangels Übernahme durch Unterschrift nicht erstattungsfähig. Und da sowas den Mandanten ganz schwer zu vermitteln ist, würde ich den Ansatz der EG lassen. :wink:
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Lämmchen
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#10

04.07.2013, 11:16

Aber letztlich wurde der volle Betrag anerkannt und bezahlt. Ist hier wirklich Platz für eine Einigungsgebühr? Ich würde das nach dem Wortlaut von Nr. 1000 nicht so sehen.
Liebe Grüße

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