Hallo zusammen,
wir haben Mahnbescheid über 630,00 Euro für den Mandanten gegen den Schuldner beantragt. Dieser hat über seinen RA Widerspruch eingelegt.
Nach Zahlung der 2. Gerichtskostenhälfte haben wir erfahren, dass der Beklagte im Insolvenzverfahren ist und haben noch vor Anspruchsbegründung die Klage zurückgenommen.
Der Beklagtenvertreter hat Kostenantrag gestellt und der Mandantin wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der gegnerische RA hat folgende Gebühren im KFA geltend gemacht:
Streitwert: 630,00 Euro
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV RVG 32,50 Euro
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG
nebst Anrechnung 3307 VV RVG 19,50 Euro
Streitwert: 329,93 Euro
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 32,50 Euro
Postauslagen und MWST
Die 1,3 Verfahrensgebühr aus 329,93 Euro begründet der RA dahingehend, dass "für den Kostenantrag eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus dem Kostenwert, welcher sich nach der Summe der Gebühren beider Prozessbevollmächtigter und der Gerichstkosten nach dem Hauptsachewert, entsteht". Rechnerisch ist der Streitwert von 329,93 Euro richtig.
Aber § 19 Abs. 1 Nr. 14 sagen eindeutig, dass das Kostenfestsetzungsverfahren keine gesonderte Gebühr auslöst.
Ist die Kostenberechnung des gegnerischen RA richtig und wenn ja, warum?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruß Nicole
Kostenfestsetzung bei Klagerücknahme: gesonderte Gebühr????
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Nein, ist sie nicht. Auch wenn da mal wieder ein Spezi am Werk zu sein scheint - die 1,3 aus 329,93 € erhält er nicht. Es wurde in keinster Weise ein Teilbetrag aus dem Rechtsstreit, z.B. durch Erledigung oder Teilrücknahme, herausgenommen, sodass auf jeden Fall der ganze Wert im Streit steht und sich sämtliche Gebühren nach 630 € berechnen.
Dann stellt sich aber weiter die Frage, welche VG entstanden ist. Solange der Gegenanwalt keine Antrag auf Klageabweisung gestellt hat (was ja in der Regel erst nach der Anspruchsbegründung passiert), hat er nur die 0,8 VG aus SW 630,00 € verdient, auf die die 0,5 VG 3307 voll anzurechnen ist.
Dann stellt sich aber weiter die Frage, welche VG entstanden ist. Solange der Gegenanwalt keine Antrag auf Klageabweisung gestellt hat (was ja in der Regel erst nach der Anspruchsbegründung passiert), hat er nur die 0,8 VG aus SW 630,00 € verdient, auf die die 0,5 VG 3307 voll anzurechnen ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Anahid - korrekt. Ihr müsst also schauen ob nur ein Widerspruch eingelegt wurde, oder die Klageabweisung beantragt wurde.
Nach dem BGH sind nämlich die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung im Mahnverfahren (Widerspruch) überhaupt nicht durchsetzbar - jeder kann selbst ein kreuz machen...
Wir stellen aus genau dem Grund immer gleich im selben Schreiben Widerspruch und beantragen Klageabweisung - da ist nur ein einziger Satz mehr notwendig für die Sicherung der vollen Gebühr
BGH - Az VII ZB 53/05 - 20.10.2005
a) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfah-ren entstanden sind, nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht von der Beklagten zu erstatten sind. Sofern die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich wird, weil der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhebt, sind im Anwaltsprozess die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.
Nach dem BGH sind nämlich die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung im Mahnverfahren (Widerspruch) überhaupt nicht durchsetzbar - jeder kann selbst ein kreuz machen...
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BGH - Az VII ZB 53/05 - 20.10.2005
a) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfah-ren entstanden sind, nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht von der Beklagten zu erstatten sind. Sofern die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich wird, weil der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhebt, sind im Anwaltsprozess die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Jaja, wie war das doch gleich mit der "Stellung eines Sachantrags"?
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Diese Entscheidung bedeutet etwas anderes. Sie bedeutet nicht, dass man sich im Mahnverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen darf bzw dass die Kosten für die Vertretung im Mahnverfahren nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind immer notwendig (vergleiche § 91 II ZPO 1. Satz Halbsatz 1).cjdenver hat geschrieben: Nach dem BGH sind nämlich die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung im Mahnverfahren (Widerspruch) überhaupt nicht durchsetzbar - jeder kann selbst ein kreuz machen...
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BGH - Az VII ZB 53/05 - 20.10.2005
a) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfah-ren entstanden sind, nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht von der Beklagten zu erstatten sind. Sofern die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich wird, weil der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhebt, sind im Anwaltsprozess die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.
Die Entscheidung befasst sich mit Fällen, in denen die Partei im Mahnverfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten wurde (in der Regel ein Inkassounternehmen), im Hauptsachverfahren aber durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, weil der Rechtsbeistand im streitigen Verfahren nicht auftreten darf. Dann sind die entstandenen Kosten eines Rechtsbeistands und eines Rechtsanwalts nur in der Höhe erstattungsfähig, wie sie entstanden wären, wenn die Partei schon im Mahnverfahren von diesem Rechtsanwalt vertreten worden wäre.
Da sich der Antragsgegner eher selten im Mahnverfahren von einem Rechtsbeistand vertreten lassen wird, betrifft die Entscheidung in erster Linie den Antragsteller bzw späteren Kläger.
Zuletzt geändert von online am 19.05.2013, 20:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Nicht nur das - sie ist schon deshalb mit Vorsicht zu genießen, weil sie noch auf die geltenden Regeln zzt. der BRAGO zugeschnitten und nach Maßgabe des RVG lediglich noch bedingt von Nutzen ist.
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stimmt - das hab ich durcheinandergebracht... sorry. die ganze entscheidung durchlesen hilft manchmal
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Ihr habt mir mal wieder sehr geholfen.
LG Nicole