Stehe gerade auf der Leitung:
Urteil ergangen. Kostenausgleichsverfahren. Alle haben Liquidation eingereicht. KFB wurde erlassen und zugestellt am 04.04.13. Mandant hat auch bezalt.
Jetzt kommt von der Gegenseite (denen im Antrag schon die Reisekosten abgesetzt wurde) ein neuer KFA mit dem Antrag "nachfestzusetzen". Sie haben vergessen, die Gebühr nach 1008 mit aufzunehmen (weiterer Auftraggeber) und wollen das noch nachfestsetzen lassen. (66 €).
Ich habe jetzt überlegt, dass das eigentlich doch gar nicht mehr geht. Hätte er nicht innerhalb der Frist "Erinnerung" einlegen müssen???????? oder geht das
Nachfestsetzung bei KFB
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Wenn die jetzt "nachgesetzte" Gebühr im Ausgangs-KfA nicht mit beantragt wurde, ist Erinnerung gegen KfA nicht möglich. Es bleibt nur ein Nachfestsetzungsantrag.
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MERKE - die Einlegung eines Rechtsbehelfs zum Zwecke der Kostennachschiebung ist unzulässig.
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Ich hole den Thread mal hervor:
Wir hatten in einem Verfahren auf Erlass einer eA Beschluss ohne mündliche Verhandlung erhalten. Ich beantragte dann recht schnell den KFB. Kurz danach beantragte der Gegner doch noch eine mündliche Verhandlung durchzuführen, was auch geschah. Nun wurde der KfB wie beantragt erlassen, ohne aber zu berücksichtigen, dass es einen Termin gab (was erstmal okay ist, denn es wurde ja nicht beantragt).
Muss ich nun Erinnerung einlegen oder reicht ein Antrag auf Nachfestsetzung?
Wir hatten in einem Verfahren auf Erlass einer eA Beschluss ohne mündliche Verhandlung erhalten. Ich beantragte dann recht schnell den KFB. Kurz danach beantragte der Gegner doch noch eine mündliche Verhandlung durchzuführen, was auch geschah. Nun wurde der KfB wie beantragt erlassen, ohne aber zu berücksichtigen, dass es einen Termin gab (was erstmal okay ist, denn es wurde ja nicht beantragt).
Muss ich nun Erinnerung einlegen oder reicht ein Antrag auf Nachfestsetzung?
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Wie oben schon so schön beschrieben. Erinnerung geht nur, wenn eine beantragte Gebühr nicht festgesetzt wurde. Wenn die Gebühr vorher nicht beantragt wurde, stellst du einen Antrag zwecks Nachfestsetzung der Gebühr.
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