Kostenrechnung Abwehr Taschengeldpfändung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mxwx
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#1

22.04.2013, 13:45

Hallo zusammen,

ich lese schon eine ganze Zeit mit und bin immer wieder begeistert wie schnell und umfänglich ich hier meine immer mal wieder auftretenden Fragen beantwortet bekomme - echt klasse.

Heute habe ich eine Fragestellung die ich leider mit der Suche nicht beantwortet bekommen habe - vielleicht habe ich mich auch nicht geschickt genug angestellt.

Sachverhalt: Wir haben unseren Mandanten in der Anhöhrung zu einer Taschengeldpfändung (Pfändung gegen unseren Mandanten) vertreten und der Antrag der Gegenseite ist zurückgewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach §788 ZPO.

Mir stellt sich hier jetzt die Frage wie und in welcher Höhe KFA gestellt werden kann. Handelt es sich um einen ganz "normalen" Fall mit 0,3er Gebühr oder (wir haben Akteneinsicht beantragt, erhalten und ziemlich umfänglich und mehrfach vorgetragen, im Grunde wie im normalen schriftlichen Verfahren) können wir, wie mein Chef meint, "normal" Verfahrens- und Terminsgebühr abrechnen oder geht das noch ganz anders :hilfe ?

Vielen Dank für die Unterstützung
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Liesel
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#2

22.04.2013, 13:52

Du müßtest bitte zunächst Dein Profil hinsichtlich Deiner Tätigkeit ergänzen, sonst darf Dir lt. Forenregeln niemand antworten. :wink:
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#3

22.04.2013, 14:20

Liesel hat geschrieben:Du müßtest bitte zunächst Dein Profil hinsichtlich Deiner Tätigkeit ergänzen, sonst darf Dir lt. Forenregeln niemand antworten. :wink:
Danke für den Hinweis, mache ich natürlich gerne.
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Liesel
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#4

22.04.2013, 14:28

ZV - daher 3309
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