Entzug Fahrerlaubnis - Entschädigung Staatskasse StrEG Höhe?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

19.04.2013, 13:43

Hallo liebe Gemeinde,

wir haben einen Beschluss des Amtsgerichts erhalten, dass festgestellt worden ist, dass für die Dauer des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 StrEG eine Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist.

Wo finde ich die HÖHE der Entschädigung bei FAHRERLAUBNIS-ENTZUG? Kilometerpauschale? 0,30 € je Kilometer oder wie?

Trägt die Staatskasse auch die Gebühren - wenn ja WELCHE Gebühr?

Falls sich hier jemand auskennt - vielen lieben Dank!

max
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Liesel
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#2

19.04.2013, 14:06

§ 7 Abs. 1 StrEG

"Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, ...."

Es müßte daher der konkret entstandene Schaden beziffert werden.
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#3

19.04.2013, 14:18

Hier Entschädigung Inhaftierung schon reingeschaut?

Die Staatskasse muss die Gebühr fürs Betragsverfahren erstatten. Ist aber auch im o.g. Thread verlinkt, glaube ich.
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#4

19.04.2013, 15:52

Danke, Ihr Lieben!

Der Vermögensschaden ist sozusagen zu beziffern - mal sehen, was man da machen kann...
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