Der Unterschied ist, dass hier der RA nicht "auswärtig" ist, sondern im Gerichtsbezirk sitzt. Das wird in den unzähligen Threads hier nicht thematisiert, weil wir alle immer stillschweigend davon ausgehen (oder durch Nachfrage ermittelt haben), dass der RA so richtig weit weg vom Gerichtsort sitzt.Liesel hat geschrieben:Was ist denn hier der Unterschied zu den zig Beiträgen im Forum, in denen immer klargestellt wurde, daß max. (fiktive) Reisekosten vom Wohnort des Mandanten bis zum Gerichtsort erstattungsfähig sind...
Resiekosten und Abwesenheitsgelder
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Ich staune immer wieder, dass es Differenzen gibt bei der Geltendmachung von Reisekosten. Ich schließe mich Liesel an:
Eindeutig wohnt die Partei in X, das Prozessgericht ist auch in X. Damit ist der Begriff "die Partei sitzt am Gerichtsort" erfüllt mit der Folge, dass es überhaupt keine Reisekosten gibt, weder für den RA außerhalb des Gerichtsortes und mit Kanzleisitz am Gerichtsort ohnehin nicht. Der RA kann bei einer großflächigen Stadt eben keine Reisekosten geltend machen im Gegensatz zur Partei (so zumindest das LG Berlin).
Eindeutig wohnt die Partei in X, das Prozessgericht ist auch in X. Damit ist der Begriff "die Partei sitzt am Gerichtsort" erfüllt mit der Folge, dass es überhaupt keine Reisekosten gibt, weder für den RA außerhalb des Gerichtsortes und mit Kanzleisitz am Gerichtsort ohnehin nicht. Der RA kann bei einer großflächigen Stadt eben keine Reisekosten geltend machen im Gegensatz zur Partei (so zumindest das LG Berlin).
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Es geht aber doch um den Gerichtsbezirk. Das ist in Berlin kein Unterschied, in Flächenländern aber schon.
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Das Wort "Bezirk" verwirrt ein wenig. Ich habe diese Konstellation mit HH. Hier ist ganz Hamburg für mich die "Stadt Hamburg", egal wieviel Gerichte da sind. Sitzt die Partei an einem Ende, der RA am anderen, gibt es trotzdem nix. Wenn ich mich nicht irre, ist das mal für Frankfurt/M entschieden worden. Dass auch RAe bei Städten wie z.B. HH, M, F oder B Reisekosten bekommen, ist mir völlig unbekannt.
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Bekommen sie ja auch nicht, weil schon gar keine Gemeindegrenze überschritten wird. Im Ausgangsfall reist der RA aber von "auswärts" an, wobei er allerdings "auswärts" im Gerichtsbezirk, jedoch außerhalb der politischen Gemeinde, liegt.
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Aus meinem RVG-Kommentar:
"Eine Geschäftsreise liegt demnach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des RA befindet. Maßgebend ist jetzt also allein, ob der Anwalt das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss."
Ich würde sagen, das kommt jetzt direkt auf den Gerichtsbezirk an ...
"Eine Geschäftsreise liegt demnach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des RA befindet. Maßgebend ist jetzt also allein, ob der Anwalt das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss."
Ich würde sagen, das kommt jetzt direkt auf den Gerichtsbezirk an ...
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Gerold hin und her, bei und wird das anders gesehen und direkt auf den Wohnsitz der Partei abgestellt. Es ist hier - im Gegensatz zur PKH-Bewilligung - NICHT so, dass ein auswärtiger RA zumindest Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erhält. Sitzt die Partei (dichter) am Gericht, ist das die Deckelung - es sei denn, es hat sich da etwas Schwerwiegendes geändert.
Zuletzt geändert von 13 am 17.04.2013, 19:39, insgesamt 1-mal geändert.
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michi-bruce hat geschrieben:Aus meinem RVG-Kommentar:
"Eine Geschäftsreise liegt demnach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des RA befindet. Maßgebend ist jetzt also allein, ob der Anwalt das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss."
Ich würde sagen, das kommt jetzt direkt auf den Gerichtsbezirk an ...
Klar, sobald der RA von einer Gemeinde in eine andere fahren muss, handelt es sich um eine Reise iS des RVG. Siehe auch Vorbemerkung 7 Abs. 2 RVG.
Aber es handelt sich eben nicht um eine NOTWENDIGE Reise, wenn die Partei am Ort des Gerichts wohnt.
Auch wenn die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld also entstanden sind (und der Mandant sie dem RA bezahlen muss), muss die Gegenseite sie nicht erstatten.
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Also wir rechnen das auch immer so ab. Wir nehmen dann die km des Mandanten bis zum Gericht und haben bisher noch keinerlei Probleme damit gehabt.
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Naja...wenn das alle Rechtspfleger so sehen würden, auch in den Flächenländern, dann würde das bedeuten, dass Rechtsanwälte, die eben ihre Kanzlei im Nachbarort des Gerichts haben, Pech haben, dass sie nicht Kanzleiräume im Gerichtsort gefunden haben. Denn dann müssen sie die Fahrtkosten eben aus eigener Tasche bezahlen oder den Mandanten darauf hinweisen, dass dieser Fahrtkosten zu zahlen hat, die von der Gegenseite nicht zu erstatten sind; woraufhin der Mandant abspringt und sich einen anderen Anwalt nimmt. Kann so auch nicht wirklich richtig sein.
Die Diskussion stellt sich natürlich nicht für Großstädte. In Hamburg selbst gibt es mehr als genug Anwälte. Da kann ein Rechtsuchender natürlich einen Anwalt in Hamburg beauftragen. Aber in diesen "Kuhkäffern", die zum Teil ein Amtsgericht besitzen, stellt sich die Frage durchaus. Und wie ja die Diskussion in dem Rechtspflegerforum zeigt, sind sich die Rechtspfleger durchaus nicht einig, wie das zu handhaben ist.
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