Kostentragungslast bei nicht ordnungsgemäß geladener Zeugin

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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flateric79
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#1

17.04.2013, 11:32

Hallo zusammen,

ich weiß nicht, ob ich jetzt in der richtigen Rubrik poste, aber ich hoffe, ihr könnt mir trotzdem helfen. Folgender Sachverhalt:

wir sind Klägervertreter; streitiges Verfahren, Gericht hat Termin bestimmt und 3 Zeugen (1 von uns benannt, 2 von Beklagten benannt) geladen. Im Termin erscheinen die beiden vom Beklagten benannten Zeugen, unsere Zeugin nicht. Es ergeht gegen diese ein Beschluss wonach sie die Kosten des Fehlens ihrerseits zu tragen hat.
Neuer Termin, Zeugin kommt und kann belegen, dass ihr die Ladung zum ersten Termin nie zugestellt wurde. Beschluss gegen die Zeugin wird zurückgenommen.

Wir haben den Rechtsstreit für unsere Mandantin gewonnen und dem Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (keine Einschränkung bzgl. der Kosten für das Nichterscheinen unserer Zeugin und den daraufhin notwendigen 2. Termin). Wir haben KFA beantragt und auch Reisekosten und Abwesenheitsgeld für den 2. Termin angesetzt, der ja stattfand, weil die von uns benannte Zeugin zum ersten Termin nicht ordnungsgemäß geladen wurde.

Jetzt hat der Beklagtenvertreter auf den KFA geantwortet, dass die Kosten für den 2. Termin nicht vom Beklagten zu erstatten seien, da die Zeugin von uns benannt wurde und der Beklagte nicht schuld sei, dass die Zeugin nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Stimmt hat er ja recht, wir tragen aber auch keine schuld.

Das Gericht hat dem Beklagten ja alle Kosten auferlegt. Kann ich das so begründen, dass der Beklagte auch die Kosten zu tragen hat oder hat der Beklagtenvertreter etwa recht?

:thx für die Hilfe

Nicole
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jojo
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#2

17.04.2013, 12:00

Mit der Aufhebung des Beschlusses gegen die Zeugin sind auch diese Kosten ausgleichsfähig und zählen somit zu den von der Gegenseite zu tragenden Kosten.
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#3

17.04.2013, 12:00

Seit wann geht es denn in der Kostenfestsetzung drum, wer Schuld hat?

Der Beklagte hat alle Kosten des Verfahrens zu tragen, dazu gehören auch die Kosten/Auslagen des zweiten Termins. Wenn der aufgrund der fehlenden Ladung notwendig war, kommt höchstens noch ein Amtshaftungsanspruch des Beklagten gegen die Staatskasse in Frage. Aber Euch gegenüber schuldet er erstmal die Kosten.
flateric79
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#4

17.04.2013, 12:28

:thx für eure schnellen Antworten
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