Verfahren vor dem Integrationsamt nach KüSchKlage
Verfasst: 05.02.2013, 10:55
Hallo zusammen,
ham wieder dicke Akte vom Chef bekommen und sollen mal g'schwid abrechnen.... Hilfe...
wir hoffen, jemand von euch kann uns helfen. Wir haben schon sämtliche Kommentare durchsucht, können aber zu diesem Fall leider nichts finden.
Es geht darum, dass unser Mandant, eine Firma, dem AN (Schwerbehindertenausweis) gekündigt hat ohne Einholung der Zustimmung durch das Integrationsamt. AN hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Wir hatten Auftrag bzgl. der Kündigungsschutzklage, uns aber vor dem Arbeitsgericht nicht legitmiert. Wir haben dann beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung der Kündigung gestellt. Vor dem Integrationsamt fand ein Termin statt, die Parteien haben sich geeinigt, Arbeitsverhältnis wurde beendet und die Klage vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen.
In dem Vergleich wurden auch nicht mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachte Ansprüche mitverglichen. Werden diese in den Gegenstandswert vor dem Integrationsamt mit einberechnet?
Was meint ihr, wie hier richtig abzurechnen ist?
Verfahren vor dem Integrationsamt: (Streitwert: 5.000,00 nach § 52 II GKG)
1,8 Geschäftsgebühr (Erhöhung wg. des Termins)
1,5 Einigungsgebühr oder 1,0 nach 1003 oder Erledigungsgebühr nach 1002?
Verfahren vor dem Arbeitsgericht: (Streitwert 3 Bruttomonatsgehälter)
0,8 Verfahrensgebühr (vorzeitge Erledigung)
Vorab schon mal vielen Dank für eure Meinungen!
ham wieder dicke Akte vom Chef bekommen und sollen mal g'schwid abrechnen.... Hilfe...
wir hoffen, jemand von euch kann uns helfen. Wir haben schon sämtliche Kommentare durchsucht, können aber zu diesem Fall leider nichts finden.
Es geht darum, dass unser Mandant, eine Firma, dem AN (Schwerbehindertenausweis) gekündigt hat ohne Einholung der Zustimmung durch das Integrationsamt. AN hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Wir hatten Auftrag bzgl. der Kündigungsschutzklage, uns aber vor dem Arbeitsgericht nicht legitmiert. Wir haben dann beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung der Kündigung gestellt. Vor dem Integrationsamt fand ein Termin statt, die Parteien haben sich geeinigt, Arbeitsverhältnis wurde beendet und die Klage vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen.
In dem Vergleich wurden auch nicht mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachte Ansprüche mitverglichen. Werden diese in den Gegenstandswert vor dem Integrationsamt mit einberechnet?
Was meint ihr, wie hier richtig abzurechnen ist?
Verfahren vor dem Integrationsamt: (Streitwert: 5.000,00 nach § 52 II GKG)
1,8 Geschäftsgebühr (Erhöhung wg. des Termins)
1,5 Einigungsgebühr oder 1,0 nach 1003 oder Erledigungsgebühr nach 1002?
Verfahren vor dem Arbeitsgericht: (Streitwert 3 Bruttomonatsgehälter)
0,8 Verfahrensgebühr (vorzeitge Erledigung)
Vorab schon mal vielen Dank für eure Meinungen!