Abrechnung Arbeitsrecht gegenüber RSV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lienchen
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#1

29.01.2013, 12:32

Hallo meine Lieben,

ich habe folgendes Problem:

In einem arbeitsrechtlichen Mandat ging es darum, der Mandantin ein Zeugnis durch den ehemaligen Arbeitgeber erteilen zu lassen. Außergerichtlich wurde das gewünschte Zeugnis nicht erteilt, sondern nur ein deutlich schlechteres, so dass unsererseits Klage eingereicht wurde. Erst nachdem die Klage dem Arbeitgeber zugestellt wurde und Gütetermin anberatumt wurde, hat sich der Arbeitgeber mit uns in Verbindung gesetzt, um die Angelegenheit doch noch gütlich über die Bühne zu kriegen. Meine Chefin hat sehr ausführliche Telefonate mit dem Arbeitgeber geführt und letztendlich wurde das von uns gewollte Zeugnis dann vom Arbeitgeber doch erteilt, aber geziert werden mußte sich halt. Das schlechtere Zeugnis sollte dann Zug-um-Zug gegen das neue Zeugnis ausgetauscht werden, was auch erfolgte. Das Verfahren war somit erledigt und die Klage wurde unsererseits zurückgenommen. Streitwert wurde dann auf 3940,12 € festgesetzt.

Folgende Abrechnung erfolgte nun meinerseits gegenüber der Rechtsschutzversicherung:

Streitwert: 3940,12 €
1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG 318,50 €
1,2 Terminsgebühr zur Vermeidung eines Rechtsstreits 3104 VV RVG 294,00 €
1,0 Einigungsgebühr 1000 VV RVG 245,00 €
Auslagen 20,00 €

zzgl. MwSt.

Die Versicherung schrieb sodann zurück, daß aus den ihnen vorliegen Unterlagen nicht festgestellt werden kann, dass ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB (gegenseitiges Nachgeben) abgeschlossen wurde.

Daraufhin wurde von uns ein Schreiben gefertigt, in welchem noch einmal ausführlich der Sachverhalt und der Verlauf geschildert wurden und dass ein gegenseitiges Nachgeben für das Entstehen einer Einigungsgebühr nicht notwendig ist (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. VV 1000, Rn. 5).

Leider beharrt die Versicherung nach wie vor darauf, dass die Gegenseite ja trotz alledem das Zeugnis so ausgestellt hat, wie es eingeklagt wurde. Die Versicherungsnehmerin hätte somit mit ihrem Begehren in Gänze obsiegt. Unserer Zitierung der Kommentierung sind sie gar nicht gefolgt.

Was kann ich noch anbringen, um diese Einigungsgebühr durchzuboxen. Ich meine nicht, dass ich mich in der Abrechnung geirrt hätte. Erst nachdem meine Chefin sich mit dem Arbeitgeber telefonisch in Kontakt gesetzt hat bzw. umgekehrt, stimmte der Arbeitgeber erst der Erteilung des gewünschten Zeugnisses zu. Eine Klage musste jedoch erst eingereicht werden. Ohne Einreichung dieser Klage würde das außergerichtlich Geschreibe wohl noch weiter laufen.

Hat jemand von euch noch Ideen oder gar Rechtsprechung, die ich verwenden könnte, um meine Einigungsgebühr noch durchzubekommen? Meine Ideen gehen mir nun doch langsam aus.

LG Lienchen
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Liesel
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#2

29.01.2013, 12:51

Ich sehe hier auch keinen Raum für eine EG.
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#3

29.01.2013, 14:08

Könntest du mir kurz erklären, wieso du ebenfalls keinen Raum für eine EG siehst? Vielleicht hilft mir dies ja auf die Sprünge, um meine vorherige Sichtweise zu ändern. Vielleicht fasse ich dies auch komplett falsch auf, der Punkt, dass erst durch die nach Klageeinreichung erfolgte telefonische Kommunikation das von uns erbetene Zeugnis erteilt wurde, hat hier bei mir ziemlich großes Gewicht. Es kann jedoch auch gut sein, dass ich hier einfach nur falsch rangegangen bin.

Wie seht ihr das?
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#4

29.01.2013, 14:16

Die Gegenseite ist eurem Klagebegehren auf Ausstellung eines geänderten Zeugnisses gefolgt und ihr habt daraufhin die Klage zurückgenommen. Wo siehst du da eine Einigung? Für die "telefonische Kommunikation" ist die TG entstanden.
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#5

29.01.2013, 14:23

Es ist ein Anerkenntnis und daher keine EG.
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#6

29.01.2013, 14:26

Die TG wurde von mir auch mit angesetzt. Jedoch greift für mich die Kommentierung, dass für das Entstehen der EG kein gegenseitiges Nachgeben erforderlich ist; meine Chefin letztendlich mündlich die Gegenseite dazu bewegen konnte, das von uns erbetene Zeugnis zu erteilen. Sie insoweit mitgewirkt hat, dass das Verfahren beendet werden konnte mit dem von uns verlangten Zeugnis.

Ich habe hier schon einige Hilfslektüre durchgeschaut, jedoch nicht einmal annähernd etwas für diesen Fall gefunden. Ich möchte, sollte die RSV doch richtig liegen, dass die EG nicht entstanden ist, nur verstehen, warum diese Kommentierung in Zusammenwirkung mit dem Verlauf dieser Angelegenheit nicht für den Ansatz der EG sprechen.
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Adora Belle
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#7

29.01.2013, 14:34

Es ist kein gegenseitiges Nachgeben nötig für die Einigungsgebühr. Was aber nötig ist, ist eine Regelung, die weder vollständiges Anerkenntnis ist noch vollständiger Verzicht. Also zumindest ein einseitiges Nachgeben. Sonst bist Du nicht bei einer Einigung, sondern bei einer Erledigung der Sache, wie bei Euch, durch Anerkenntnis. Für eine Erledigung gibt es nun mal keine Einigungsgebühr.
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jojo
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#8

29.01.2013, 14:34

Ich würde mal ins Gesetz gucken... :pfeif

Und gegen die TG hat ja auch keiner was..
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