Kündigungsschutzklage mit zusätzlichem Zeugnis im Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lola
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#1

24.01.2013, 16:59

Liebe Gemeinde,

"ich sehe den Wald vor lauter Bäume nicht mehr"...

und bitte einfach nur um kurze Bestätigung, ob ich es hier im Archiv richtig herausgelesen habe, dass ich wie folgt abrechnen soll:
Kündigungsschutzklage und dann Vergleich geschlossen, der ein nicht miteingeklagtes Zeugnis sowie eine Abfindung umfasste.

Streitwert: 3 Bruttomonatsgehälter
aus diesem SW entstehen folgende Gebühren:
1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
AP

Ist das so richtig ? Beim Streitwert bin ich mir eigentlich sicher. Ich habe nur ewig hin und her überlegt, ob ich nicht doch irgendwie eine 1,5 Gebühr wegen dem Zeugnis ansetzen könnte ? 1,5 aus einem Bruttomonatsgehalt? Aber ein Zeugnis im Vergleich, was bisher nicht streitig war, erhöht den SW doch nicht. Dann kann ich doch auch keine zusätzliche 1,5 Gebühr wegen dem Zeugnis einfordern!

Ist meine Abrechnung oben korrekt?

LG, Lola
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Liesel
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#2

24.01.2013, 17:06

Wurde kein SW festgesetzt?
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#3

24.01.2013, 17:09

Doch, der wurde schon festgesetzt - auf 3 Bruttomonatsgehälter.
Aber nur weil das Gericht das festsetzt, heißt das ja nicht automatisch, dass das richtig ist.. ;-) Ich muss mich ja selber um die richtige Lösung bemühen.

Mir geht es hauptsächlich um die Frage der Einigungsgebühr, die ich von der RSV des Mandanten abrechnen möchte.
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LuzZi
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#4

24.01.2013, 17:26

Steht kein Vergleichsmehrwert im Protokoll?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#5

24.01.2013, 17:28

Nein, meines Erachtens auch zu Recht, weil eben das Zeugnis und die Abfindung den Streitwert, wenn beides nicht eingeklagt wurden, nicht erhöhen.
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#6

24.01.2013, 17:41

Hm, ich wundere mich schon, wenn weder Zeugnis noch Abfindung sich im Streitwert niederschlagen. Kann es sein, dass das Gericht das bei der Streitwertfestsetzung übersehen hat? Ich würde da glaub ich mal anrufen...
Wieso meinst du, dass beides den Streitwert nicht erhöht? Was ist denn mit 3101?
Grüße - sansibar
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Adora Belle
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#7

24.01.2013, 17:47

Wenn das Zeugnis überhaupt nicht streitig war, sondern nur deklaratorisch mit aufgenommen wurde, dann gibt es keinen Mehrwert. Die Abfindung ist sowieso nicht zu berücksichtigen.
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#8

24.01.2013, 17:49

Ich habe das im Archiv hier gelesen, dass die Abfindung, die nicht streitig ist, den SW eben nicht erhöht!

Aber lasst die Abfindung gedanklich vielleicht lieber noch weg:
Also nur Kündigungsschutzklage und im Vergleich dann nur das nicht mit eingeklagte Zeugnis reingenommen.
Wäre meine Abrechnung oben DANN richtig?
Ich tendiere zur lediglichen 1,0 Gebühr, weil ein Zeugnis eben wie gesagt den Streitwert nicht erhöht, wenn es bis dato nicht streitig war und nur in den Vergleich mit aufgenommen wurde. "Meine" Logik sagt mir, dass dann auch konsequenterweise nur eine 1,0 Einigungsgebühr abgerechnet werde dürfte, denn wenn ich jetzt anfange, eine extra 1,5 er Gebühr für das Zeugnis abzurechnen - aus welchem Streitwert ? Das würde also keinen Sinn machen, denn es ist ja eben nicht streitwerterhöhend oder es ensteht ja eben kein Mehrwert!
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#9

24.01.2013, 17:50

Adora Belle hat geschrieben:Wenn das Zeugnis überhaupt nicht streitig war, sondern nur deklaratorisch mit aufgenommen wurde, dann gibt es keinen Mehrwert. Die Abfindung ist sowieso nicht zu berücksichtigen.

Also bleibt es Deiner Meinung nach bei der 1,0 Einigungsgebühr, wie beschrieben?
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Adora Belle
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#10

24.01.2013, 17:55

Ja. Gerade in arbeitsgerichtliche Vergleiche wird viel reingeschrieben, um das Arbeitsverhältnis vollumfänglich zu beenden und keine Folgeprobleme auszulösen. Wenn das Zeugnis auch nicht im Ansatz streitig war, würde ich die bloße Erwähnung nicht als Mehrvergleich werten.

Selbst, wenn man das anders sieht, wird jedenfalls die Rechtsschutz nicht dafür zahlen, weil der Rechtsschutzfall hinsichtlich Zeugnis fehlt.
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