Nr. 4141 VV nach durchgeführter Hauptverhandlung
Verfasst: 14.05.2007, 14:26
Hallo zusammen!
Folgender Sachverhalt:
- Strafbefehl
- Einspruch
- Hauptverhandlungstermin vor dem AG (im September 2006)
Im April haben wir ein Schreiben des Gerichts bekommen: Es wird beabsichtigt, das Verfahren gem. 153 a, 750 € Geldbuße einzustellen. Dazu haben wir natürlich unsere Zustimmung erteilt.
Mein Kollege hat daraufhin mit der RS-Vers. abgerechnet:
4100 Grundgebühr
4106 Verf.-Geb.
4108 Termins-Geb.
4141 Mitw. an nicht nur vorläufiger Einstellung
+ Ausl. + MwSt.
Die RS-Versicherung hat daraufhin unsere Rechnung um die 4141 gekürzt, mit der Begründung, dass Voraussetzung für die Gebühr nach 4141 ist, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Anschließend haben wir argumentiert, dass ja durch unsere Mitwirkung der Fortsetzungstermin entbehrlich geworden ist. Wenn wir der Einstellung nicht zugestimmt hätten, wäre es unweigerlich zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin gekommen.
Nun hat die RS-Vers. auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> verwiesen, wonach die Gebühr nicht nach Stattfinden einer Hauptverhandlung ensteht.
Ist dies immer richtig oder entsteht die 4141 im vorliegenden Fall?
In einem Beschluss des LG Düsseldorf, IV Qs 66/06 vom 25.09.2006 heißt es:
"Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn nach Aussetzung einer früheren Hauptverhandlung die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird. Honoriert wird in diesem Fall, dass die neue Hauptverhandlung nicht vorbereitet und/oder nicht durchgeführt werden muss."
Kann man so argumentieren? Es handelt sich zwar nicht um eine Aussetzung der Hauptverhandlung, aber der 2. Satz würde ja zutreffen.
Was meint Ihr?
Liebe Grüße
Sarah
Folgender Sachverhalt:
- Strafbefehl
- Einspruch
- Hauptverhandlungstermin vor dem AG (im September 2006)
Im April haben wir ein Schreiben des Gerichts bekommen: Es wird beabsichtigt, das Verfahren gem. 153 a, 750 € Geldbuße einzustellen. Dazu haben wir natürlich unsere Zustimmung erteilt.
Mein Kollege hat daraufhin mit der RS-Vers. abgerechnet:
4100 Grundgebühr
4106 Verf.-Geb.
4108 Termins-Geb.
4141 Mitw. an nicht nur vorläufiger Einstellung
+ Ausl. + MwSt.
Die RS-Versicherung hat daraufhin unsere Rechnung um die 4141 gekürzt, mit der Begründung, dass Voraussetzung für die Gebühr nach 4141 ist, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Anschließend haben wir argumentiert, dass ja durch unsere Mitwirkung der Fortsetzungstermin entbehrlich geworden ist. Wenn wir der Einstellung nicht zugestimmt hätten, wäre es unweigerlich zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin gekommen.
Nun hat die RS-Vers. auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> verwiesen, wonach die Gebühr nicht nach Stattfinden einer Hauptverhandlung ensteht.
Ist dies immer richtig oder entsteht die 4141 im vorliegenden Fall?
In einem Beschluss des LG Düsseldorf, IV Qs 66/06 vom 25.09.2006 heißt es:
"Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn nach Aussetzung einer früheren Hauptverhandlung die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird. Honoriert wird in diesem Fall, dass die neue Hauptverhandlung nicht vorbereitet und/oder nicht durchgeführt werden muss."
Kann man so argumentieren? Es handelt sich zwar nicht um eine Aussetzung der Hauptverhandlung, aber der 2. Satz würde ja zutreffen.
Was meint Ihr?
Liebe Grüße
Sarah