Terminsgebühr aus früherem Streitwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
FrecheHexe1989
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 12.04.2011, 11:42
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro

#1

30.10.2012, 13:20

Hallo an Alle,

ich bräuchte mal wieder eure Hilfe.

Folgender Sachverhalt:

Ich reiche Klage ein (Streitwert: 1.611.764,78 €). Es findet eine telefonische Besprechung mit der Gegenseite statt, um eine Einigung zu erzielen. Eine Einigung kommt jedoch nicht zustande.

Es wird ein Teil der Klage zurück genommen (neuer Streitwert: 443.267,90 €). Es findet nach Klagerücknahme Termin statt. Man einigt sich. In meinem Vergleich steht:

Streitwert bis 23.03.2012: 1.611.764,78 €
Streitwert ab 23.03.2012: 443.267,90 €
Vergleich hat keinen Mehrwert


So und nun bekomme ich den Kostenausgleichungsantrag der Gegenseite, der wie folgt aussieht:

1,3 VG aus 1.611.764,78 €
12 TG aus 1.611.764,78 €
1,0 EG aus 443.267,90 €
etc.

Und folgende Begründung im Anhang:

Die Terminsgebühr ist erstmals durch eine telefonische Besprechung mit dem Klägervertreter am 04.11.2011 aus dem ursprünglichen Gegenstandswert entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine teilweise Klagerücknahme erfolgt. Bestreben war, eine Erledigung durch Vergleich zu erreichen. Dass diese Erledigung nicht erreicht wurde, ist für den Anfall der Terminsgebühr unerheblich.


Ich versteh das nicht wirklich und ich finde auch nirgends was darüber, weil wenn eine Eingiung stattgefunden hätte vor mündlicher Verhandlung --> okay dann würde des passen,
aber kann er denn die Terminsgebühr aus dem alten Streitwert ziehen, obwohl danach eine Verhandlung stattgefunden hat mit einem anderen Streitwert.

Für eure Hilfe wäre ich echt dankbar, bin grade echt überfordet, weil dann würde mein KFA nämlich nicht mehr stimmen, wenn das wirklich so gemacht wird.

LG
FrecheHexe
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#2

30.10.2012, 13:29

Ich sehe das wie der Gegenanwalt. Gemäß Vorb. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr auch bei Besprechungen, die auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind. Dass eine Einigung da noch nicht erfolgt ist, ist unerheblich. Evtl. liest du dir die Kommentierung zu der Vorbemerkung mal durch.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
refana87
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 477
Registriert: 17.08.2006, 09:39
Wohnort: Nähe Darmstadt (Hessen)

#3

30.10.2012, 13:32

:zustimm
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14426
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

30.10.2012, 13:34

Die Begründung wurde doch schon mitgeliefert und ist auch korrekt. Die TG ist durch die Erledigungsbesprechung bereits aus dem Gesamtwert entstanden, gem.Vorbemerkung 3 Abs.3.
Antworten