Beratungshilfe bezahlt - dann zahlt Gegner 1/3 d. RAG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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PrincessLD
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#1

11.10.2012, 09:33

Hallo ihr Lieben,

habe hier eine Akte, in der wir die Gebühren für Beratungshilfe bereits erhalten haben. Jetzt aber hat die Gegenseite doch eingesehen 1/3 der normalen Gebühren zu bezahlen (hier: fast die gleiche Höhe wie die BerH) --> Sozialrecht

Muss ich jetzt eine Rückerstattung der Gebühren an die Justiz vornehmen ?
Oder kann ich diesen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren verrechnen?

Ich hoffe mir kann jemand helfen !
sansibar
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#2

11.10.2012, 10:41

ich würde wohl die gegnerische Zahlung auf die "normalen" Gebühren verrechnen, bin aber auch nicht sicher. Alles andere wäre ja höchst ärgerlich
Grüße - sansibar
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TaMa
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#3

04.12.2012, 12:31

Hallo zusammen,

wir haben in einer sozialrechtlichen Sache von der Gegenseite ca. 240 € erstattet bekommen. Gleichzeitig wurde BerH bewilligt.

Jetzt meint mein Chef plötzlich, dass man ja den Betrag, der noch zu unseren "regulären" Gebühren (309,40 €) fehlt, vom AG anfordern könnte.

Das AG tritt doch aber in Fällen, in denen Zahlungen von der Gegenseite geleistet wurden, nur ein, wenn der Betrag der BerH-Gebühren (99,96 €) nicht überschritten wird oder? In dem Fall könnte man dann die Differenz beantragen...

Oder geht es, wie mein Chef sagt, auch? Und wenn ja, hat jemand dafür zufällig eine Begründung parat?

Vielen Dank schon mal
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Anahid
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#4

04.12.2012, 17:00

Wenn man mehr als das schon erhalten hat, was die Staatskasse im Normalfall zahlen würde, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass die Staatskasse einen Ausgleich zur Wahlanwaltsliquidation leistet, nur weil der Gegner nicht den "Komplettbetrag" gezahlt hat. Das wäre ja noch schöner.

Also manche Rechtsanwälte haben einen Erfindungsreichtumg :auslach
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

05.12.2012, 10:04

Ja....das dachte ich mir auch. Die Frage ist, wie ich ihm jetzt klarmache bzw. begründe, dass das nicht geht. Logisch finde ich es auch, aber ich fürchte das wird nicht reichen als Begründung :?
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Anahid
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#6

05.12.2012, 12:21

Weißt Du TaMa...ich hab mir abgewöhnt lange zu diskutieren und alles belegen zu müssen. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass das, was Dein Chef vor hat, möglich ist. Aber wenn er Dir nicht glaubt, dann stell doch einfach den Antrag. Entweder er hat Recht oder der Bezirksrevisor haut es ihm um die Ohren (wovon ich ausgehe).
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rit-sch
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#7

05.12.2012, 23:15

Also ich hatte mal so einen Fall, wo das Jobcenter (ist jetzt mal fiktiv) 40 % der Kosten übernommen hat. Meine Chefin kam dann auf den Gedanken, über Beratungshilfe 60 % der Geschäftsgebühr von 70,00 EUR abzurechnen. Das hat dann tatsächlich geklappt. Also kommt es letzten Endes nicht auf den Betrag an, den die Gegenseite erstattet, sondern darauf, in welcher prozentualen Höhe gezahlt wird. Der prozentuale Rest kann dann durchaus über Beratungshilfe abgerechnet werden. Ob das allerdings jedes Amtsgericht so mitmacht, kann ich natürlich nicht sagen, aber von der Logik her leuchtet mir das schon ein.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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