Nichtzulassungsbeschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jady
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#1

13.09.2012, 15:03

Hallo! :wink1

wäre für eure Hilfe dankbar: Also gegnerischer Anwalt hat jetzt Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH gestellt. Unser Anwalt hat die Angelegenheit jetzt geprüft, ist aber nicht beim BGH zugelassen. Was kann ich hier ansetzen? Eine 0,8 nach 3403?
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Frau Cindy
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#2

13.09.2012, 15:11

Würde ich auch abrechnen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Jady
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#3

13.09.2012, 15:54

hab mal so ne frage, wenn man jetzt im BGH Verfahren tätig wird mit Zulassung natürlich fällt da ne 2,3 verfahrensgebühr nach 3508 an oder ne 1,6 nach 3506. hab hier schon verschiedene sachen dazu gelesen
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Frau Cindy
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#4

13.09.2012, 16:00

In dem Fall fällt die 3508 an wegen BGH-Zulassung.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#5

19.02.2013, 19:48

Ich darf eine Prozesskostenrisikoberechnung erstellen: Nichtzulassungsbeschwerde und für den Fall des Obsiegens eine Revision.

Kosten Nichtzulassungsbeschwerde:
2,3 VerfG Nr. 3508

Kosten Revisionsverfahren
2,3 VerfG Nr. 3208 mit Anrechnungsvorschrift nach Nr. 3506

>> "Können die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen".

FRAGE: Die wenigstens Anwälte sind beim BGH zugelassen. Unsere Anwälte alle nicht - also was rechne ich ab? 2,3 Gebühr oder alles auf 1,6 reduziert, weil unsere Anwälte nicht zugelassen sind??

Bin total verwirrt und komm irgendwie nicht weiter :oops: :cry:
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Anahid
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#6

20.02.2013, 08:51

Du musst ja das Risiko berechnen. Also 2,3 Gebühr. Denn wenn das Verfahren durchgeführt würde, müsstet Ihr ja einen Anwalt bestellen, der beim BGH zugelassen ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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