KfB-statt Kläger = Klägervertreter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nicole73
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#1

17.08.2012, 12:18

Hallo,

habt ihr schon einmal den Antrag eines Prozessvertreters gehabt, dass "...die festgesetzten Kosten von der Beklagten an den Unterzeichnenden (und nicht an den Kläger) zu erstatten sind"?

Das ist sehr merkwürdig.

Ich bin über jede Meinung dankbar.
TanjaM
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#2

17.08.2012, 12:26

Eigentlich nicht, aber vielleicht wurden die im Innenverhältnis abgetreten? Ansonsten würde ich um Klarstellung bitten
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Liesel
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#3

17.08.2012, 12:26

Dürfte wohl ein Antrag nach 126 ZPO sein. Hat der Kläger PKH?
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niva
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#4

17.08.2012, 12:26

Steht da denn was von einem § 126 ZPO und der Kläger hatte PKH.
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nicole73
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#5

17.08.2012, 12:27

ja, § 126 ZPO und PKH
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#6

17.08.2012, 12:32

Na dann ist ja alles korrekt.
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#7

17.08.2012, 13:33

Danke
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#8

17.08.2012, 18:33

33

§ 126 ZPO
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten


(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
~ Grüßle ~
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