Abgleich der Gebühren nach § 15 III RVG in diesem Fall?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
kalinka9
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#1

30.07.2012, 19:58

Also ich bin neu hier und hab mich jetzt schonmal umgeschaut, aber auf die Schnelle keinen Thread gefunden, der mir bei meinem Problem helfen kann. Falls es so etwas schon gibt, bitte ich das zu entschuldigen und eventuell auf den Thread hinzuweisen.

Nun zu meinem Problem. Es mag echt blöd sein, aber ich glaube in diesem Fall habe ich einfach mal ein fettes Brett vor dem Kopf.

Es ist so, dass wir in diesem Fall die Kläger in einem Rechtsstreit vertreten. Die Klage wurde auf Instandsetzung des Mietobjekts eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung wurde nun ein Vergleich geschlossen, der nun besagt, dass


1. die Kläger das Objekt bis zum ... zurückgeben,
2. Kläger verzichten auf Renovierung und Mängelbeseitigung durch den Beklagten hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Mängel;
3. die Kläger zahlen einen monatlichen Mietzins von 500,- €. Alle Mietminderungsansprüche sind damit abgegolten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel;
4. der Beklagte verzichtet auf Rückforderungen geminderter Mieten
5. Kläger zeigen ihren Auszug 14 Tage vor dem Auszugstermin an.
6. Beklagter zählt für jeden vollen Monat, den diese vor dem ... ausziehen 200,00 €

Also meiner Meinung nach gibt es hier nichts, wonach § 15 III zum Einsatz kommt, oder stehe ich wirklich so auf dem Schlauch, dass ich was übersehen habe. Ich kann in diesem Fall nicht erkennen, dass etwas verhandelt wurde, was nicht rechtshängig ist.

Ach ja Streitwert wurde vom Gericht festgesetzt für den Rechtsstreit 2.500,- € und für den Vergleich 10.000,- €.

Danke für eure Hilfe schonmal im Voraus.

PS: Tut mir Leid, dass mein Post so ausgeartet ist, aber ich bin echt etwas verzweifelt. :oops:
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Tigerle
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#2

30.07.2012, 20:13

Schau dir mal die Gegenstandswerte an die festgesetzt wurden und mach einen Vorschlag wie Du abrechen würdest, vielleicht hilft dir das
gkutes

#3

30.07.2012, 20:16

also wenn nur auf Instandsetzung geklagt wurde, dann sehe ich in dem Vergleich schon einige Punkte mehr :D
Blondinelässtgrüßen
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#4

30.07.2012, 20:31

Ich schließe mich Tigerle und würde dich bitten, einen Abrechnungsvorschlag zu unterbreiten, den wir dann verhandeln können :wink:
Ich sehe eigentlich ganz gute Chancen für § 15.
Wenn das die Lösung ist, will ich mein Problem zurück.
kalinka9
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#5

30.07.2012, 20:36

Also das Problem ist, dass meine Kollegin das Ding abgerechnet hat und meine Chefin halt diktiert hat, dass 15 III noch untergebracht werden muss. Und besagte Kollegin ist seit heute nicht mehr in der Kanzlei tätig.

meines Wissens hat sie

1,3 VG auf 2.500 genommen,
0,3 Erhöhung (da zwei Kläger),
1,2 TG auf 10.000 €
1,0 Einigungsgebühr auf 10.000 €
+ Abwesenheitsgeld und natürlich Auslagenpauschale.

@gkutes ob jetzt wirklich nur auf Instandsetzung geklagt wurde, bin ich mich mir gerade nicht so sicher. Müsste ich morgen früh nochmal in die Akte schauen.

Also rein vom Gefühl her, würde ich auf Punkt 3 und Punkt 6 eventuell § 15 III anwenden... Aber ich meine... Wie bringe ich das denn unter, wenn ich nicht weiß, wann die ausziehen?! Bin ich denn echt so dämlich? :oops:
gkutes

#6

30.07.2012, 21:59

also rein vom Streitwertbeschluss hast du ja einen Mehrvergleich. Ich dachte die Tatsache an sich wird jetzt angezweifelt...
"Rechtsstreit 2.500,- € und für den Vergleich 10.000,- €. " ergo: Vergleichsmehrwert=7500

richtig abgerechnet würde das so:
1,6 VG aus 2500
1,1 VG auf 7500
prüfung § 15 III
1,2 TG aus 10000
1,0 EG aus 2500
1,3 EG aus 7500
prüfung § 15 III
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Liesel
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#7

30.07.2012, 22:04

Ne, nicht ganz

1,0 EG aus 2.500,00
1,5 EG aus 7.500,00
Prüfung 15 III
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
Blondinelässtgrüßen
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#8

30.07.2012, 22:14

@kalinka, du bist nicht dämlich, hast nur den falschen Denkansatz. § 15 muss ja nicht wegen der verschiedenen Anträge, sondern wegen der verschiedenen GW´s bezüglich des Mehrvergleichs Anwendung.

Und Dank der Zusammenarbeit von gkutes und Liesel dürfte jetzt alle Unklarheiten beseitigt sein oder?
Wenn das die Lösung ist, will ich mein Problem zurück.
gkutes

#9

31.07.2012, 09:06

ja ups - vertippt :D klaro. 1003er EG und 1000er EG
kalinka9
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#10

31.07.2012, 09:08

Danke ihr Lieben. :notier Ich weiß auch nicht, warum ich in dieser Sache so mega auf dem Schlauch stehe. Jetzt mit einer Mütze voll Schlaf und dank gkutes und Liesel erscheint das auch ganz logisch. :oops: Ist mir echt ein bisschen peinlich. Aber manchmal steht man auf dem Schlauch.
:thx ihr Lieben. Also ich denke ich werde hier noch öfter drauf zurückkommen müssen.

Wie Columbo jetzt sagen würde, eine letzte Frage hätte ich noch: Wenn mich mein Berufsschulwissen nicht im Stich lässt, dann meine ich mal gelernt zu haben, dass man (und so hätte ich das jetzt auch gemacht, wenn gkutes und Liesel nicht das andere geschrieben hätten :D )

1,6 VG aus 2500
1,1 VG auf 10000
prüfung § 15 III (auf 12.500)
1,2 TG aus 10000
1,0 EG aus 2500
1,5 EG aus 10000
prüfung § 15 III (auf 12500)

Warum ist das denn in diesem Falle nicht so? Oder habe ich da komplett was falsch verstanden? :D :duckrenn
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